(1) Diese BG-Vorschrift gilt für Fahrzeuge.

 

(2) Diese BG-Vorschrift gilt nicht für:

1 maschinell angetriebene Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und deren Anhängefahrzeuge,
2 Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen),
3 Straßenwalzen und Bodenverdichter,
4 Flurförderzeuge und deren Anhänger,
5 Bodengeräte der Luftfahrt,
6 land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge,
7 Pistenraupen,
8

Fahrzeuge, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, im Schaustellergewerbe

  • dem Publikum zum Selbstfahren zur Verfügung gestellt zu werden,
  • für Vorführungen verwendet zu werden,
9 Versuchsfahrzeuge und deren Erprobung,
10 Fahrzeuge, bevor sie erstmals in Verkehr gebracht werden,
11 Fahrzeuge, die zur Verwendung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind,
12 dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge,
13 Krankenfahrstühle.

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