(1) Diese BG-Vorschrift gilt für Fahrzeuge.
(2) Diese BG-Vorschrift gilt nicht für:
1 | maschinell angetriebene Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und deren Anhängefahrzeuge, |
2 | Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen), |
3 | Straßenwalzen und Bodenverdichter, |
4 | Flurförderzeuge und deren Anhänger, |
5 | Bodengeräte der Luftfahrt, |
6 | land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge, |
7 | Pistenraupen, |
8 | Fahrzeuge, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, im Schaustellergewerbe
|
9 | Versuchsfahrzeuge und deren Erprobung, |
10 | Fahrzeuge, bevor sie erstmals in Verkehr gebracht werden, |
11 | Fahrzeuge, die zur Verwendung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind, |
12 | dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge, |
13 | Krankenfahrstühle. |
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