(1) Fahrzeuge dürfen mit Flurförderzeugen nur be- oder entladen werden, wenn das Fahrzeug gegen Rollen, erforderlichenfalls auch gegen Kippen, gesichert ist.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß abgestellte Wechselaufbauten mit Flurförderzeugen zum Be- oder Entladen nur befahren werden, wenn
1 | sie für die hierbei auftretenden statischen und dynamischen Belastungen ausgelegt sind, |
2 | sie gegen Kippen gesichert sind und |
3 | die Abstellfläche ausreichend tragfähig ist. |
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß sich der Fahrer des Flurförderzeuges oder der Aufsichtführende und der Fahrer des Fahrzeuges, das be- oder entladen werden soll, hinsichtlich des Arbeitsablaufes vorher verständigen.
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