(1) Fahrzeuge dürfen mit Flurförderzeugen nur be- oder entladen werden, wenn das Fahrzeug gegen Rollen, erforderlichenfalls auch gegen Kippen, gesichert ist.

 

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß abgestellte Wechselaufbauten mit Flurförderzeugen zum Be- oder Entladen nur befahren werden, wenn

1 sie für die hierbei auftretenden statischen und dynamischen Belastungen ausgelegt sind,
2 sie gegen Kippen gesichert sind und
3 die Abstellfläche ausreichend tragfähig ist.
 

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß sich der Fahrer des Flurförderzeuges oder der Aufsichtführende und der Fahrer des Fahrzeuges, das be- oder entladen werden soll, hinsichtlich des Arbeitsablaufes vorher verständigen.

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