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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für den Umgang mit Eisen-, Stahl- und NE-Metallschrott, insbesondere für das Befördern, Lagern, Be- und Verarbeiten oder Sortieren.

§ 2 Umgang mit Schrott

 

(1) Der Unternehmer darf Versicherte beim Umgang mit Schrott nur beschäftigen, wenn diese zuvor unterwiesen worden sind.

 

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Umgang mit Schrott geprüft wird, ob der Schrott Sprengkörper, sonstige explosionsverdächtige Gegenstände oder geschlossene Hohlkörper enthält. Vor der Bergung oder Zerlegung von militärischen Geräten, in denen Sprengkörper zu vermuten sind, hat der Unternehmer eine sachkundige Person hinzuzuziehen, um die Lage möglicher Sprengkörper festzustellen.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schrott, der seiner Entstehung nach frei von Sprengkörpern, sonstigen explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist.

§ 3 Bescheinigung

 

(1) Der Unternehmer, der Schrott einschmilzt, darf Schrottlieferungen nur annehmen, wenn der Lieferer bescheinigt, daß der gelieferte Schrott auf Grund einer Prüfung frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für NE-Metallschrott, es sei denn, der NE-Metallschrott stammt aus der Zerlegung von Sprengkörpern oder Munition.

 

(3) Absatz 1 gilt nicht für Schrott, der seiner Entstehung nach frei von Sprengkörpern, sonstigen explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist.

§ 4 Unterweisung

 

(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß die Personen, die mit dem Schrott umgehen, bei Aufnahme ihrer Tätigkeit und mindestens halbjährlich über ihre Pflichten bei der Prüfung von Schrott unterwiesen werden.

 

(2) Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisung hat der Unternehmer einen schriftlichen Nachweis zu führen und aufzubewahren.

§ 5 Auffinden von Sprengkörpern

 

(1) Wird ein Sprengkörper oder explosionsverdächtiger Gegenstand gefunden, so haben die Beschäftigten die Arbeit sofort zu unterbrechen und die Fundstelle zu kennzeichnen und abzusperren. Sie haben den Fund dem Aufsichtführenden unverzüglich zu melden.

 

(2) Der Aufsichtführende hat dafür zu sorgen, daß beim Auffinden von Sprengkörpern oder explosionsverdächtigen Gegenständen unverzüglich die zuständige Behörde benachrichtigt wird.

§ 6 Auffinden von geschlossenen Hohlkörpern

 

(1) Wird ein geschlossener Hohlkörper gefunden, so haben die Beschäftigten ihn auszusondern und den Fund dem Aufsichtführenden zu melden.

 

(2) Der Aufsichtführende hat dafür zu sorgen, daß die ausgesonderten Hohlkörper mit ausreichenden Entlastungsöffnungen versehen werden, so daß kein gefährlicher Druckanstieg zu erwarten ist.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1978 in Kraft. Gleichzeitig treten die “Unfallverhütungsvorschriften über das Behandeln von Schrott, der Sprengkörper und sonstige explosionsverdächtige Gegenstände enthalten kann” (VBG 111) vom 1. Januar 1951 außer Kraft.

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