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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

§ 1 I Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken.

 

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Betriebsstätten, in denen höchstens zwei Geldspielgeräte aufgestellt sind.

§ 2 II Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

1 Spielhallen Betriebsstätten, in denen mehr als zwei Geldspielgeräte aufgestellt sind und die einer Spielhallenerlaubnis oder mehrerer nach der Gewerbeordnung bedürfen.
2 Spielcasinos Betriebsstätten, in denen sogenannte andere Spiele, bei denen der Gewinn in Geld besteht, veranstaltet werden und die einer entsprechenden Erlaubnis nach der Gewerbeordnung bedürfen.
3 Spielbanken Betriebsstätten, in denen gewerbsmäßig Gelegenheit zu öffentlichem Glücksspiel gegeben wird und die einer entsprechenden Konzession nach dem jeweiligen Landesrecht bedürfen.
4 Automatensäle von Spielbanken von Spielbanken unterhaltene Betriebsstätten, in denen Glücksspielautomaten aufgestellt sind.

§§ 3 - 13 III Bau und Ausrüstung

§§ 3 - 8 A Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken nach den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.

§ 4 Telefon

Jede Spielhalle, jedes Spielcasino und jeder Automatensaal von Spielbanken muß mit einem amtsberechtigten Telefon ausgerüstet sein, an dem die Rufnummern der hilfebringenden Stellen deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sind.

§ 5 Überfallmeldeanlagen

 

(1) Jede Spielhalle, jedes Spielcasino und jeder Automatensaal von Spielbanken muß an eine Überfallmeldeanlage angeschlossen sein. Der Alarm muß direkt zu einer oder mehreren Stellen gehen, die während der gesamten Arbeitszeit die unverzügliche Weiterleitung des Alarms sicherstellen. Alarmempfangende Stellen müssen von der alarmgebenden Stelle so abgetrennt sein, daß sie in den Überfall nicht unmittelbar einbezogen werden können.

 

(2) Überfallmeldeanlagen müssen ständig betriebsbereit sein.

 

(3) Jeder Platz, an dem Geld von Versicherten gewechselt oder verwahrt wird, muß mit einem fest installierten Auslöser der Überfallmeldeanlage ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für Aufstellplätze von Geldwechselautomaten.

§ 6 Optische Raumüberwachungsanlagen

 

(1) Jede Spielhalle, jedes Spielcasino und jeder Automatensaal von Spielbanken muß mit einer optischen Raumüberwachungsanlage ausgerüstet sein. Auf die optische Raumüberwachungsanlage ist im Eingangsbereich deutlich erkennbar und dauerhaft hinzuweisen.

 

(2) Optische Raumüberwachungsanlagen müssen so installiert sein, daß wesentliche Phasen eines Überfalles optisch wiedergegeben werden können.

 

(3) Aufzeichnungsgeräte von optischen Raumüberwachungsanlagen müssen gegen Wegnahme und unbefugten Zugriff gesichert sein.

§ 7 Eingänge

 

(1) Eingänge zu Spielhallen, Spielcasinos und Automatensälen von Spielbanken müssen von innen überblickbar sein.

 

(2) Eingangsbereiche müssen mit einer Beleuchtungsanlage ausgerüstet sein, deren Nennbeleuchtungsstärke mindestens 100 Lux beträgt.

§ 8 Sicherung von Bargeldbeständen

 

(1) Zum Schutze der Versicherten müssen alle Bargeldbestände so gesichert sein, daß der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird.

 

(2) Jede Spielhalle und jedes Spielcasino muß mindestens mit einem Geldwechselautomaten ausgerüstet sein.

§§ 9 - 13 B Besondere Bestimmungen

§ 9 Geldwechselautomaten

 

(1) Geldwechselautomaten müssen so beschaffen sein, daß sie gegen widerrechtliche Geldentnahme nachhaltig geschützt sind.

 

(2) Geldwechselautomaten müssen an übersichtlicher Stelle so angebracht oder eingebaut sein, daß Unbefugten eine Wegnahme verwehrt ist.

§ 10 Durchschußhemmende Abtrennungen

 

(1) Durchschußhemmende Abtrennungen müssen so ausgeführt und befestigt sein, daß sie sich auch bei Einwirkungen durch Körperkraft oder einfache Werkzeuge nicht lösen.

 

(2) Türen von durchschußhemmenden Abtrennungen müssen durchschußhemmend, selbstschließend und von außen nur mit einem Schlüssel oder vergleichbaren Verschlußmitteln zu öffnen sein. Die Türen müssen einen Durchblick von innen nach außen gewähren.

 

(3) Fenster von durchschußhemmend abgetrennten Bereichen, die ohne Hilfsmittel von außen erreichbar sind, müssen mit Sicherungen gegen Einstieg sowie gegen Einblick von außen ausgerüstet sein.

 

(4) Arbeitsplätze hinter durchschußhemmenden Abtrennungen müssen ausreichend bemessen und belüftet sein.

§ 11 Geldschränke, Tresoranlagen

 

(1) Geldschränke oder Tresoranlagen müssen so aufgestellt oder eingebaut sein, daß ein Einblick für Unbefugte verwehrt ist. Sie müssen über Zeit- oder Doppelverschluß verfügen. Bei Doppelverschluß muß das Vier-Augen-Prinzip gewahrt werden können.

 

(2) Türen von Geldschränken oder Tresoranlagen dürfen beim Öffnen keine Quetsch- und Scherstellen mit Bauwerksteilen oder Einrichtungsgegenständen bilden können.

 

(3) In Tresoranlagen, die von ihrem Eingang aus nicht zu überblicken sind, muß eine Einrichtung vorhanden sein, die es eingeschlossenen Personen ermöglicht, sich bemerkbar zu machen.

§ 12 Zeitverschlußbehältnisse

 

(1) Zeitverschlußbehältnisse müssen so beschaffen sein, daß sie gegen widerrechtliche Geldentnahme nachhaltig geschützt sind.

 

(2) Zeitverschlußbehältnisse müssen so angebracht oder eingebaut sein, daß Unbefugten ein Einblick oder eine Wegnahme verwehrt ist.

 

(3) Programmierte Sperrzeiten von Ze...

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