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Herausgeber: Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie

§§ 1 - 5 Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

 

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat.

 

(2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.

 

(3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Bestimmungen nach Anlage 2.

 

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe von Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist, und die Zahl der Beschäftigten

  • im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Bergbau-Berufsgenossenschaft, der ehemaligen Steinbruchs-Berufsgenossenschaft und der ehemaligen Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie bis zu 50,
  • im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Lederindustrie-Berufsgenossenschaft

    • für deren Gefahrtarifstellen[1] 1 und 6 nicht mehr als 20,
    • für deren Gefahrtarifstellen 3, 5, 7 und 8 nicht mehr als 30 und
    • für deren Gefahrtarifstelle 4 nicht mehr als 50,
  • im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Papiermacher-Berufsgenossenschaft und der ehemaligen Zucker-Berufsgenossenschaft bis zu 10

beträgt.

Satz 1 gilt für die Unternehmen, die ab dem 1. Januar 2010 Mitglied der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie geworden sind, entsprechend, je nachdem, welche der in Satz 1 genannten ehemaligen Berufsgenossenschaften für das Unternehmen zuständig gewesen wäre.

 

(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2, 3 und 4 findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

 

(6) Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren vom Durchschnitt abweichen und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.

[1] Gemäß § 61 der Satzung der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie gelten die am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gefahrtarife der jeweiligen Partner im bisherigen Zuständigkeitsbereich der zum 01.01.2010 fusionierten Berufsgenossenschaften fort, solange kein gemeinsamer Gefahrtarif beschlossen wurde. Der Gefahrtarif der ehemaligen Lederindustrie-Berufsgenossenschaft ist als Anhang 5 beigefügt.

§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde

Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

 

1.

die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin"

oder

 

2.

die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"

zu führen.

§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde

 

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.

 

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

 

1.

berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,

 

2.

danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt

und

 

3.

einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang

oder

einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.

 

(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.

 

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

 

1.

eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,

 

2.

danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben

und

 

3.

einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang

oder

einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderun...

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