Wer muss die Gefährdungsbeurteilung durchführen?

Vom Gesetzgeber ist ausdrücklich der Unternehmer festgelegt, die Arbeitsbedingungen zu beurteilen und zu dokumentieren. Der Unternehmer kann natürlich diese Aufgaben ganz oder teilweise delegieren. Insbesondere sind in die Ermittlung einzubeziehen:

  • Betriebliche Führungskräfte, z. B. Meister,
  • Betriebsräte,
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
  • Betriebsärzte,
  • Sicherheitsbeauftragte,
  • Versicherte.

Die Qualität einer Gefährdungsbeurteilung wird wesentlich davon bestimmt, ob und in welchem Umfang die Versicherten in die Ermittlungen an ihrem Arbeitsplatz einbezogen werden. Die Versicherten bringen ihre Erfahrung mit den Schwachstellen in ihrer Tätigkeit ein und ermöglichen damit Erkenntnisse zu Gefährdungen und Belastungen, die vom außenstehenden Betrachter in der Regel nicht zu erkennen sind. Darüber hinaus wird die Akzeptanz von durchzuführenden Maßnahmen erhöht und das Sicherheitsbewusstsein gefördert. Die Gefährdungsbeurteilung kann auch von betriebsfremden Personen oder Institutionen im Auftrag des Unternehmers durchgeführt werden. In diesem Fall müssen aber betriebliche Führungskräfte und vor allem die Versicherten in die Ermittlung einbezogen werden.

Wird die Gefährdungsbeurteilung von externen Personen oder Unternehmen ausgeführt, so entbindet es den Unternehmer nicht von seiner Pflicht, Maßnahmen zur Vermeidung und Reduzierung von Gefährdungen und Belastungen festzulegen und deren Erfolg zu kontrollieren.

Eine interessante Darstellung zur Durchführung von Gefährdungsermittlungen findet sich in einem englischen Informationsblatt:

Wann muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?

Zunächst muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden als Erstbeurteilung an allen Arbeitsplätzen. Ergeben sich aus der Beurteilung Maßnahmen zum Abbau der Gefährdungen, müssen natürlich auch die realisierten Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüft werden, d.h. es muss eine erneute Beurteilung des Arbeitsplatzes erfolgen. Aktualisierungen der Beurteilungen sind auch bei Veränderungen des Arbeitsplatzes bzw. -bereiches durchzuführen.

Dies betrifft z. B.:

  • Veränderung der Technologie,
  • Einführung neuer Arbeitsstoffe,
  • Änderung von Arbeitsverfahren und Tätigkeiten,
  • Änderung von Arbeitsbereichen,
  • Veränderung von Maschinen,
  • Änderung der Arbeitsorganisation,
  • Auftreten von Unfällen, Berufskrankheiten und
  • arbeitsbedingte Erkrankungen.

Sehr zu empfehlen ist, die Gefährdungsbeurteilung zum wichtigen Bestandteil der kontinuierlichen betrieblichen Arbeitsschutzarbeit zu machen. Damit kann sie zu einem äußerst wertvollen Instrument für eine systematische Präventionsarbeit und für betriebliche Kostensenkung werden. [1]

Wie sollte eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?

Das dargestellte Ablaufschema stellt einen Vorschlag dar, wie eine Gefährdungsbeurteilung effektiv durchgeführt und zweckmäßig dokumentiert werden kann. Es resultiert aus umfangreichen Untersuchungen in Betrieben unserer Berufsgenossenschaft. Entsprechend dem Ablaufschema sollte eine Gefährdungsbeurteilung im ersten Schritt sinnvoller Weise mit der Feststellung der vorhandenen Betriebsstruktur und Arbeitsorganisation beginnen. Es hat sich bewährt, dieses Organigramm der Dokumentation voranzustellen.

Aus der Kenntnis der Betriebsstruktur muss im zweiten Schritt die Festlegung der Betrachtungseinheit erfolgen. Damit werden die Grundlagen für die folgenden Untersuchungen gelegt. Maßgebend für die Aussagefähigkeit und damit auch für den Nutzen der gesamten Gefährdungsbeurteilung ist die Qualität, mit der diese Strukturierung vorgenommen wird. Es sollte festgelegt werden, in welchen Struktureinheiten die Gefährdungsbeurteilung erfolgt. Liegen Arbeitsbereiche vor, in denen überwiegend gleiche Tätigkeiten verrichtet werden, z. B. Putzarbeitsplätze in der keramischen Industrie, Malarbeitsplätze in der Glas- oder Keramikherstellung sowie Glasschleifarbeitsplätze, bietet es sich an, die Gefährdungsbeurteilung für den gesamten Bereich als Einheit durchzuführen. In der Regel wird es sich als notwendig erweisen, die Beurteilung arbeitsplatzbezogen oder tätigkeitsbezogen durchzuführen.

Als dritter Schritt bietet sich an, unter Verwendung der Kataloge der Berufsgenossenschaft qualitativ zu ermitteln, welche Gefährdungen / Belastungen in den festgelegten Struktureinheiten auftreten. Dabei handelt es sich zunächst um eine ja/nein-Entscheidung. Empfohlen wird, dazu die im Gefährdungs- und Aufgabenkatalog - Allgemeiner Teil - dargestellte Übersicht zu verwenden. Im vierten Schritt sollte festgestellt werden, ob die im Betrieb vorhandenen Maßnahmen ausreichen, die im Katalog genannten Schutzziele zu erreichen. Zu empfehlen ist, im fünften Schritt das Risiko (Wahrscheinlichkeit und Schwere eines durch eine Gefährdung möglichen Schadens) und/oder die Beanspruchung (Auswirkung der Belastung auf eine Person) zu ermitteln.

Dazu sind eventuell Messungen, z. B. Gefahrstoffe, Lärm, oder Analysen des bisherigen Unfall- und Berufskrankheitengeschehens ...

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