4.3.5.1 |
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist festzustellen, welche Stoffe und Gemische in welcher Konzentration im Behälter, Silo oder engen Raum enthalten sind oder im Verlauf der Arbeiten auftreten können und ob Sauerstoffmangel auftreten kann. In den meisten Fällen ist dazu Freimessen erforderlich. Die Messungen müssen an repräsentativer Stelle erfolgen. Zum möglichen Auftreten von Gefahrstoffen bzw. Sauerstoffmangel siehe Abschnitt 2 Nr. 11 und 12. |
4.3.5.2 |
Zum Freimessen sind geeignete Messverfahren zu benutzen. Geeignete Messverfahren sind:
Abb. 19 Probenahme mittels Gasmessgerät Abb. 20 Probenahme mittels Gassammelrohr Bei der Auswahl der Messverfahren sind die speziellen Eigenschaften der zu messenden Stoffe zu berücksichtigen, z. B. Querempfindlichkeiten gegen andere Stoffe einschließlich Wasserdampf. Entscheidend für die Auswahl des Messverfahrens sind auch die Verhältnisse im Behälter, Silo oder engen Raum. Es muss unterschieden werden zwischen Behältern, Silos und engen Räumen:
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4.3.5.3 |
Mit dem Freimessen dürfen nur Personen beauftragt werden, die über die erforderliche Fachkunde verfügen. Die Fachkunde bezieht sich auf:
Vor Aufnahme der Arbeiten in Tanks und Räumen auf Wasserfahrzeugen und Schwimmenden Anlagen sind zusätzlich zur TRGS 507 "Oberflächenbehandlungen in Räumen" die besonderen Bestimmungen der DGUV Vorschrift 45 "Schiffbau" zu beachten. Die Fachkunde kann z. B. nach dem DGUV Grundsatz 313-002 "Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Fachkundigen zum Freimessen nach der DGUV Regel 113-004" erworben werden. |
4.3.5.4 |
Die Messungen haben an repräsentativer Stelle zu erfolgen. Hierbei sind die Benutzerinformationen der Hersteller der Messgeräte zu berücksichtigen. Die durchgeführten Messungen und deren Ergebnisse sind zu dokumentieren. |
4.3.5.5 |
In vielen Fällen wird nach der Freigabe auch während der Arbeiten kontinuierlich gemessen. Für diese kontinuierliche Überwachung durch den Sicherungsposten, z. B. mit Gaswarngeräten, ist keine Fachkunde nach dem DGUV Grundsatz 313-002 erforderlich. Die Person, die die kontinuierliche Überwachung durchführt, muss zu diesem Sachverhalt unterwiesen sein. Die spezielle Unterweisung umfasst mindestens
Für die sichere Anwendung von Prüfröhrchen ist erfahrungsgemäß eine umfangreichere Unterweisung erforderlich als für den Umgang mit direktanzeigenden Gaswarngeräten. |
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