4.3.5.1

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist festzustellen, welche Stoffe und Gemische in welcher Konzentration im Behälter, Silo oder engen Raum enthalten sind oder im Verlauf der Arbeiten auftreten können und ob Sauerstoffmangel auftreten kann. In den meisten Fällen ist dazu Freimessen erforderlich. Die Messungen müssen an repräsentativer Stelle erfolgen.

Zum möglichen Auftreten von Gefahrstoffen bzw. Sauerstoffmangel siehe Abschnitt 2 Nr. 11 und 12.

 

4.3.5.2

Zum Freimessen sind geeignete Messverfahren zu benutzen.

Geeignete Messverfahren sind:

  • kontinuierliche Messungen, z. B. mit direkt anzeigenden Geräten,
  • wiederholte Einzelmessungen, z. B. mit Prüfröhrchen oder mit Probenahme und Laboranalyse.

Abb. 19

Probenahme mittels Gasmessgerät

Abb. 20

Probenahme mittels Gassammelrohr

Bei der Auswahl der Messverfahren sind die speziellen Eigenschaften der zu messenden Stoffe zu berücksichtigen, z. B. Querempfindlichkeiten gegen andere Stoffe einschließlich Wasserdampf.

Entscheidend für die Auswahl des Messverfahrens sind auch die Verhältnisse im Behälter, Silo oder engen Raum. Es muss unterschieden werden zwischen Behältern, Silos und engen Räumen:

  • die vollständig entleert, gespült und gereinigt sind und in die ein Eindringen von Gefahrstoffen bzw. Stickgasen ausgeschlossen ist,
  • die Verunreinigungen oder Rückstände aufweisen, die Gefahrstoffe freisetzen können,
  • die nicht vollständig abgetrennt werden können und bei denen daher ein Eindringen von Gefahrstoffen bzw. Stickgasen möglich ist. In diesen Fällen sind direkt anzeigende Messgeräte zu bevorzugen.
 

4.3.5.3

Mit dem Freimessen dürfen nur Personen beauftragt werden, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.

Die Fachkunde bezieht sich auf:

  • die verwendeten Messgeräte bzw. Messverfahren,
  • die zu messenden Gefahrstoffe,
  • die betrieblichen Verhältnisse, z. B. Beschaffenheit der Behälter, Silos und engen Räume, mögliche Einbauten, welche die Probenahme beeinflussen können.

Vor Aufnahme der Arbeiten in Tanks und Räumen auf Wasserfahrzeugen und Schwimmenden Anlagen sind zusätzlich zur TRGS 507 "Oberflächenbehandlungen in Räumen" die besonderen Bestimmungen der DGUV Vorschrift 45 "Schiffbau" zu beachten.

Die Fachkunde kann z. B. nach dem DGUV Grundsatz 313-002 "Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Fachkundigen zum Freimessen nach der DGUV Regel 113-004" erworben werden.

 

4.3.5.4

Die Messungen haben an repräsentativer Stelle zu erfolgen. Hierbei sind die Benutzerinformationen der Hersteller der Messgeräte zu berücksichtigen. Die durchgeführten Messungen und deren Ergebnisse sind zu dokumentieren.

 

4.3.5.5

In vielen Fällen wird nach der Freigabe auch während der Arbeiten kontinuierlich gemessen. Für diese kontinuierliche Überwachung durch den Sicherungsposten, z. B. mit Gaswarngeräten, ist keine Fachkunde nach dem DGUV Grundsatz 313-002 erforderlich.

Die Person, die die kontinuierliche Überwachung durchführt, muss zu diesem Sachverhalt unterwiesen sein. Die spezielle Unterweisung umfasst mindestens

  • grundlegende Hinweise zur Bedienung des Gaswarngerätes
  • Hinweise zum Verhalten bei Gerätealarm.

Für die sichere Anwendung von Prüfröhrchen ist erfahrungsgemäß eine umfangreichere Unterweisung erforderlich als für den Umgang mit direktanzeigenden Gaswarngeräten.

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