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Impressum
Herausgegeben von:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40
10117 Berlin
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)
Fax: 030 13001-9876
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de
Sachgebiet Stech- und Schnittschutz des
Fachbereichs Persönliche Schutzausrüstungen
Ausgabe: November 2019
DGUV Regel 112-202
zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger
oder unter www.dguv.de/publikationen
Bildnachweis:
Ziegler Arbeitsschutz GmbH: Abb. 1, 2 (re), 26;
Friedrich Münch GmbH & Co. KG: Abb. 2 (li), 3, 6, 9, 10, 19, 21, 24, 29; BGN/Dr. Stefan Bommer, Patrick Dyrba: Abb. 8, 11 –18, 27, 28, 30 –32; Dipl. Ing. Franz Gustav Winkler: Abb. 20
Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können. Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger. Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen Regeln nicht. |
Vorbemerkung
Die in dieser DGUV Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
Diese Regel erläutert die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hinsichtlich der Benutzung von Stechschutzkleidung, Stechschutzhandschuhen und Armschützern.
In dieser Regel sind die Vorschriften
- des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz ArbSchG),
sowie
- der Verordnung (EU) 2016/425 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates
berücksichtigt.
1 Anwendungsbereich
Diese Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Stechschutzbekleidung, Stechschutzhandschuhen und Armschützern zum Schutz gegen unbeabsichtigte Stich- oder Schnittverletzungen.
Sie gilt nicht für Stechschutzbekleidung von Militär, Ordnungskräften oder Sicherheitsdiensten, die sich gegen Angriffe durch Hieb- oder Stichwaffen schützen müssen.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
1. |
Stechschutzbekleidung, wie Stechschutzschürzen, -hosen, -hemden, oder Boleros/Kasacks werden aus Schutzgeweben hergestellt, die den Körper gegen unbeabsichtigte Stiche durch Handmesser schützen sollen. Stechschutzbekleidungen sollen auch vor Schnitten durch Handmesser oder angetriebene Messer schützen. Zur Stechschutzbekleidung zählen insbesondere die unter Abschnitt 3.1.4 aufgeführten Bekleidungsstücke. |
4. |
Stulpen sind Armbedeckungen aus Schutzmaterial, die das Handgelenk und einen Teil des Unterarms oder das Handgelenk und den Unterarm bis zu einem definierten Abstand zur Ellenbeuge (Vermeidung von Einklemmen der Haut und Beeinträchtigung der Bewegung) allseitig bedecken. Je nach Länge unterscheidet man zwischen kurzer oder langer Stulpe (vgl. Abschnitt 3.1.3). |
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