1.1 Getränkeschankanlagen

1.1.1 Ortsbewegliche Druckgeräte (Druckgasflaschen) für Kohlendioxid, Stickstoff und deren Gemische

Gefährdung durch
1. umfallende Druckgasflaschen
2. Zerknall der Druckgasflaschen
3. austretendes Druckgas
4. Betreiben von nicht aufrecht stehenden Druckgasflaschen
5. unzureichende Organisation
Maßnahmen:
1.

Druckgasflaschen mit geringer Standsicherheit müssen gegen Umfallen oder Herabfallen gesichert sein.

Dies kann z. B. durch den Einsatz von Bügeln, Ketten oder Schellen erreicht werden.

2.

Druckgasflaschen müssen so aufgestellt und betrieben werden, dass auf sie keine gefährliche Wärmeeinwirkung erfolgt.

Gefährliche Wärmeeinwirkung, z. B. durch Heizkörper, Sonnenbestrahlung, offenes Feuer, kann innerhalb der Druckgasflaschen einen unkontrolliert hohen Druckanstieg und damit z. B. den Zerknall der Druckgasflaschen bewirken.

3.

Eine gefährliche Konzentration durch Austreten von Druckgas muss vermieden sein, z. B. durch

  • Gewährleistung einer ausreichenden natürlichen Be- und Entlüftung der Räume,
  • Installation einer technischen Lüftung (Zu- und Abluftanlage) oder
  • Gaswarneinrichtung.

Eine gefährliche Gaskonzentration von Kohlendioxid (CO2) in der Atemluft ist vermieden, wenn die angeschlossene Gasmenge im Verhältnis zur Raumgröße selbst bei Austreten des gesamten Flascheninhaltes nicht mehr als 3 Vol. % beträgt. z. B. wird aus einer CO2-Flasche mit einem Inhalt von 14 Litern bzw. einem Füllgewicht von 10 kg bei Austreten des gesamten Flascheninhaltes eine Gasmenge von ca. 5,1 m3 freigesetzt.

Vor dem Wechseln von Druckgasflaschen muss deren Ventil geschlossen werden.

Um Ventilbeschädigungen zu vermeiden, dürfen Druckgasflaschen nur mit Schutzkappe oder -korb transportiert werden.

4.

Druckgasflaschen müssen stehend betrieben werden.

Bei liegendem Anschluss kann flüssiges Druckgas über den Druckminderer in den Getränkebehälter gelangen, sich dort entspannen und den Zerknall des Getränkebehälters bewirken.

Druckgasflaschen dürfen nur über geeignete Druckminderer an die Getränkebehälter angeschlossen werden.

5.

Im Umgang mit Druckgasflaschen dürfen nur Personen tätig werden, die unterwiesen sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen.

Beim Einsatz von Gaswarngeräten sind die Versicherten durch den Unternehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in dem jeweils erforderlichen Umfang über

  • die Funktion des Gaswarngerätes,
  • die bei Alarmierung und Störmeldung zu treffenden Maßnahmen und
  • die Rettung und medizinischen Sofortmaßnahmen bei Unfällen

zu unterweisen.

Bei der Rettung darf der Bereich nur betreten werden, wenn die CO2-Konzentration auf einen gesundheitlich vertretbaren Wert zurückgegangen ist, z. B. Hauptalarm unterschritten, oder durch andere Maßnahmen eine Gefährdung der Retter sicher verhindert ist, z. B. wenn ein von der Umgebungsluft unabhängig wirkender Atemschutz zur Verfügung steht.

1.1.2 Stationäre Kohlendioxid-Druckgeräte (Druckbehälter)

Gefährdung durch
1. mechanische Beschädigung
2. austretendes Kohlendioxid
3. unzureichende Organisation
Maßnahmen:
1.

Mechanische Beschädigungen am stationären Druckbehälter oder seiner Armaturen und Anschlüsse müssen durch geeignete Wahl des Aufstellungsortes oder durch eine geeignete Umwehrung, z. B. die Installation eines Anfahrschutzes, verhindert sein.

Eine solche Gefahr kann bestehen, wenn im Bereich des Behälters z. B.

  • Fahrzeugverkehr stattfindet,
  • Flurförderzeuge, z. B. Gabelhubwagen, Stapler, verwendet werden,
  • der Transport sperriger Gegenstände zu erwarten ist oder
  • der Abstand zwischen Druckbehälter und Verkehrswegen kleiner als 2,00 m beträgt.
2.

Eine gefährliche Konzentration durch Austreten von Kohlendioxid muss vermieden sein, z. B. durch

  • Gewährleistung einer ausreichenden natürlichen Be- und Entlüftung der Räume,
  • Installation einer technischen Lüftung (Zu- und Abluftanlage) oder
  • Gaswarneinrichtung.
3.

Im Umgang mit Druckbehältern dürfen nur Personen tätig werden, die unterwiesen sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen.

Bei Einsatz von Gaswarngeräten sind die Versicherten durch den Betreiber vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in dem jeweils erforderlichen Umfang über

  • die Funktion des Gaswarngerätes,
  • die bei Alarmierung und Störmeldung zu treffenden Maßnahmen und
  • die Rettung und medizinischen Sofortmaßnahmen bei Unfällen

zu unterweisen.

Bei der Rettung darf der Bereich nur betreten werden, wenn die CO2-Konzentration auf einen gesundheitlich vertretbaren Wert zurückgegangen ist, z. B. Hauptalarm unterschritten, oder durch andere Maßnahmen eine Gefährdung der Retter sicher verhindert ist, z. B. wenn ein von der Umgebungsluft unabhängig wirkender Atemschutz zur Verfügung steht.

1.2 Maschinen und Geräte bei der Speiseeisherstellung

1.2.1 Speiseeisbereiter mit horizontaler Welle

Gefährdung durch Scherstellen zwischen rotierendem Werkzeug und Gehäuse im Ein- und Auslaufbereich
Maßnahmen:

Der Zugriff zu den Scherstellen zwischen rotierendem Werkzeug und Einlauföffnungen muss verhindert sein. Die Scherstelle zwischen rotierendem Werkzeug und Auslauföffnung muss gesichert sein, z. B. durch

  • Schutzstäbe, deren lichter Abstand 8 mm nicht überschreitet und die mindestens 5 mm vor dem Werkzeug angeordnet sind, oder
  • Schutzeinrichtungen, die den Zugriff zur Gefahrstelle erheblich ersch...

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