3.2.2.1

Fußböden in Räumen müssen sicher begehbar und leicht zu reinigen sein und eine ausreichende Belastbarkeit für die zu erwartenden Beanspruchungen aufweisen. [2]

3.2.2.2

Fußböden im Freien, z. B. im Bereich der Anlieferung, müssen so beschaffen sein, dass sie bei jeder Witterung sicher begangen werden können. [3]

3.2.2.3

Fußböden müssen so ausgeführt sein, dass auf den Fußboden gelangte Flüssigkeit abgeführt wird. [4]

3.2.2.4

Ablauföffnungen und Ablaufrinnen müssen in ausreichender Zahl vorhanden und an den Stellen angeordnet sein, an denen der Flüssigkeitsanfall zu erwarten ist. [5]

3.2.2.5

Ablauföffnungen, Ablaufrinnen und ähnliche Vertiefungen müssen tritt- und kippsicher, ausreichend belastbar sowie bodengleich abgedeckt sein.

Die Abdeckung muss so gestaltet sein, dass auch größere Flüssigkeitsmengen problemlos ablaufen können und ein Hochspritzen der Flüssigkeit weitgehend verhindert ist. [6]

[1] Die Anforderungen des Abschnittes 3.2.2 ergeben sich aus § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung, der BG-Regel “Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr” (BGR 181), dem BGIA-Arbeitsblatt 560210 “Geprüfte Bodenbeläge-Positivliste” und der Arbeitssicherheits-Information “Unfallsichere Gestaltung von Fußböden” (ASI 4.40).
[2] Sicher begehbar bedeutet, dass der Fußboden rutschhemmend und eben ist sowie keine Stolperstellen vorhanden sind. Als Stolperstellen gelten im allgemeinen Höhenunterschiede von mehr als 4 mm. Zur Erhaltung der sicheren Begehbarkeit muss der Fußboden auch eine ausreichende Belastbarkeit, z. B. für Wagen, fahrbare Transportbehälter oder Flurförderzeuge, aufweisen. Der Bodenbelag muss gegen die vorkommenden chemischen Verbindungen, z. B. Reinigungsmittel, Fettsäuren, widerstandsfähig sein.

Hiernach sind z. B. für die einzelnen Arbeitsbereiche Fußböden der folgenden Bewertungsgruppen erforderlich:

/Kühlräume für Getränke /R 11

/Speiseeisherstellung /R 12

/Wäscherei: / 

/- Räume mit Durchlaufwaschmaschinen (Waschröhren) oder mit Waschschleudermaschinen /R 9,

/- Räume mit Waschmaschinen, bei denen die Wäsche tropfnass entnommen wird /R 11,

/- Räume zum Bügeln und Mangeln /R 9.

Schwimmbäder müssen den Bewertungsgruppen für den Barfußbereich entsprechen.

Siehe auch “Sicherheitsregeln für Bäder” (ZH 1/111).

Benachbarte Arbeitsbereiche mit unterschiedlicher Rutschgefahr, in denen Versicherte wechselweise tätig sind, sollten einheitlich mit dem Bodenbelag der jeweils höheren Bewertungsgruppe ausgestattet sein. Sind in benachbarten Arbeitsräumen oder -bereichen Bodenbeläge unterschiedlicher Rutschhemmung eingesetzt, ist darauf zu achten, dass die Bodenbeläge jeweils zwei benachbarten Bewertungsgruppen zugeordnet sind, z. B. Bewertungsgruppe R 11 und R 12.

[3] Dies kann erreicht werden durch rutschhemmende, frostsicher verlegte Bodenbeläge oder geeignete Überdachungen.
[4] Dies kann durch leichtes Gefälle des Fußbodens gegen Ablauföffnungen oder Ablaufrinnen erreicht werden.

Empfohlen wird ein Gefälle des Fußbodens von 1 bis 1,5 %.

[5] Die Größe der Ablauföffnungen und -rinnen muss so bemessen sein, dass anfallende Flüssigkeit unmittelbar in die Ablaufrinne geleitet und ohne Rückstau abgeführt werden kann.

Die Abdeckung von Ablauföffnungen und -rinnen sollte die gleiche Rutschhemmung aufweisen wie der angrenzende Fußboden.

[6] Bei der Auswahl von Rosten oder Abdeckungen sollten auch die Reinigungsbedingungen berücksichtigt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge