3.2.1.1
Arbeitsräume müssen so bemessen sein, dass an Arbeitsplätzen unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe und des zu erwartenden Arbeitsumfanges ausreichende Bewegungsfreiheit vorhanden ist. [2]
3.2.1.2
Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und Höhe aufweisen. [3]
3.2.1.3
Räume in Gaststätten müssen einen ausreichenden Luftraum aufweisen. [4]
3.2.1.4
Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Versicherten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. [5]
3.2.1.5
Arbeitsräume, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, müssen nach den Anforderungen der Lebensmittelhygieneverordnung errichtet sein. [6]
3.2.1.5.1
Wandflächen müssen aus wasserundurchlässigen, wasserabstoßenden, abwaschbaren und nicht toxischen Materialien bestehen und eine glatte Oberfläche aufweisen, so dass sich keine Mikroorganismen festsetzen können. [7]
3.2.1.5.2
Wände und Decken einschließlich deren Verkleidungen müssen so beschaffen sein, dass eventuell verbleibende Hohlräume für Schädlinge unzugänglich sind.
3.2.1.5.3
Wände und Decken und deren Verkleidungen müssen so beschaffen sein, dass sich keine Materialteilchen ablösen können und die Ansammlung von Verschmutzungen und Kondensaten sowie der Schimmelbefall auf und hinter den Flächen vermieden wird.
3.2.1.5.4
Bei sichtbarem Befall von Wand- und Deckenflächen mit Schwarzschimmel müssen die Ursachen vor der Beseitigung ermittelt und minimiert werden.
3.2.1.5.5
Schimmelbefall muss insbesondere durch eine ausreichende Wärmeisolation, Verwendung von geeigneten Schimmelschutzfarben oder Vermeidung von Hohlräumen vermieden sein. [8]
3.2.1.5.6
Fenster und Türen müssen glatte und wasserabweisende Oberflächen aufweisen, so dass sie leicht gereinigt und desinfiziert werden können. Beschläge und Griffe müssen leicht zu reinigen sein. [9]
3.2.1.5.7
In Räumen oder Bereichen der Obst- und Gemüsevorbereitung müssen Maßnahmen zum Schutz gegen Insekten und Ungeziefer getroffen sein. [10]
3.2.1.6
Räume und Abstellplätze für Abfälle müssen unter Berücksichtigung
- der zu erwartenden Abfallmenge,
- der Entsorgungszeiträume und
- erforderlicher Arbeits- und Bewegungsflächen bei Abfallsortierarbeiten
ausreichend bemessen und so angeordnet sein, dass der An- und Abtransport von Abfall und Abfallsammelbehältern möglichst gefahrlos und hygienegerecht erfolgen kann.
3.2.1.7
Räume für Abfälle, ausgenommen Abfallkühlräume, müssen ausreichend be- und entlüftbar sein. [11]
3.2.1.8
Fußböden und Wände in Räumen für Lebensmittelabfälle müssen leicht gereinigt werden können.
Arbeitsabläufe und Arbeitsumfang erfordern ausreichend bemessene Arbeits-, Ablage- oder Abstellflächen.
Arbeitsräume sollten eine Grundfläche von 8 m2 aufweisen.
Räume sollten als Arbeitsräume nur genutzt werden, wenn die lichte Höhe
- bei einer Grundfläche von nicht mehr als 50 m2 2,50 m,
- bei einer Grundfläche von mehr als 50 m2 2,75 m,
- bei einer Grundfläche von mehr als 100 m2 3,00 m,
- bei einer Grundfläche von mehr als 2000 m2 3,25 m
beträgt.
Der Mindestluftraum sollte durch Betriebseinrichtungen nicht verringert werden.
Für jeden Versicherten sollte an seinem Arbeitsplatz mindestens eine freie Bewegungsfläche von 1,50 m2 zur Verfügung stehen.
Die freie Bewegungsfläche sollte an keiner Stelle weniger als 1,00 m breit sein.
Ist durch Lage und Gestaltung der Räume für Abfälle keine wirksame natürliche Lüftung gewährleistet, z. B. in Kellerräumen, oder treten Beeinträchtigungen durch Gerüche oder Staub auf, insbesondere für angrenzende Bereiche, z. B. Küche, ist eine technische Lüftung erforderlich.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen