Elektromagnetische Felder (EMF) treten überall dort auf, wo eine Spannung anliegt oder ein Strom fließt. Daher ist eine Exposition der Beschäftigten gegenüber EMF an elektrisch betriebenen Geräten und Anlagen grundsätzlich immer gegeben.

Abb. 6

Warnzeichen "Warnung vor magnetischem Feld"

Rechtliche Grundlagen

 

Weitere Informationen
  • DGUV Information 203-026 "Elektromagnetische Felder in Metallbetrieben"
  • DGUV Information 203-038 "Beurteilung magnetischer Felder von Widerstandsschweißeinrichtungen"
  • DGUV Information 203-043 "Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder"
  • Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder)

Abb. 7

Frequenzspektrum der elektromagnetischen Strahlen und Felder

Gefährdungen

Die Anwendung elektrischer Energie ist in der Metallindustrie unentbehrlich. Durch die vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten entstehen in nahezu jedem Unternehmen EMF-Quellen in der Metallerzeugung, -bearbeitung und -verarbeitung, der Energieversorgung und der Funktechnik, die bei ihrer Bewertung im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz berücksichtigt werden müssen.

Die Eigenschaften von EMF sind unterschiedlich, ebenso wie ihre Auswirkungen auf den Menschen. Ihre physiologischen Wirkungen sind stark frequenzabhängig. Im niederfrequenten Bereich, bis etwa 30 kHz, überwiegen bei hohen Feldstärken Reizungen der Sinnesorgane, Muskel- und Nervenzellen. Im Bereich von etwa 30 kHz bis 100 kHz ist bei steigender Frequenz eine stetige Abnahme dieser Reizwirkungen und eine stetige Zunahme der Wärmewirkung zu beobachten. Letztere überwiegt für Frequenzen oberhalb von 100 kHz.

Weitere Informationen

Implantate:

Da EMF aktive (Herzschrittmacher, Defibrillatoren usw.) und passive (Hüftgelenk, Platten usw.) Implantate beeinflussen können, ist eine Beeinflussung und ggf. eine Funktionsstörung eines Implantats zu vermeiden. Wer eine EMF-emittierenden Anlage betreibt muss deshalb auf solche Bereiche hinweisen. Im Gegenzug sind Implantatträgerinnen und -träger (auch Beschäftigte oder Gäste im Betrieb) verpflichtet, diejenigen, die solche Anlagen betreiben, über die Versorgung mit einem Implantat zu informieren. Bei der Vorgehensweise und der Beurteilung hilft die DGUV Information 203-043 "Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder".

Zweifelsfrei festgestellte, wissenschaftlich bewiesene biologische Einwirkungen von EMF sind die Reizwirkung und die Wärmewirkung (direkte Gefährdung). Die Reizwirkung durch EMF niedrigerer Frequenz beeinflusst Muskel- und Nervenfunktionen. Bei der Weiterleitung von Nervensignalen im Körper sind elektrische Signale von kleinsten Spannungen beteiligt. Wenn diese Signale überlagert werden, führt das bei mittleren Feldstärken zu einer optischen Sinneswahrnehmung und kann bei extremen Feldstärken auch zu ernsten Störungen der Nerven, Muskeln, des zentralen Nervensystems und der Herzaktion bis hin zum Herzkammerflimmern führen.

Da für diese Effekte Schwellenwerte aus umfangreichen Untersuchungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) seit 1987 bekannt sind, konnte man daraus zulässige Expositionswerte ableiten. Sie haben Eingang in die DGUV Vorschriften 15 und 16 "Elektromagnetische Felder" gefunden.

Maßnahmen

Zum Schutz der Beschäftigten vor EMF wurde die DGUV Vorschriften 15 und 16 "Elektromagnetische Felder" erlassen. Dabei wird, der biologischen Wirkungen zwischen niederfrequenten und hochfrequenten Feldern entsprechend, unterschieden. Der Umsetzung der DGUV Vorschrift 15 und 16 liegt ein Zonenkonzept zu Grunde. Der Aufenthaltsbereich der Beschäftigten wird, den unterschiedlichen Nutzungsmerkmalen, Aufenthaltszeiten und Expositionswerten entsprechend, der jeweiligen Zone zugeordnet.

Im Unternehmen sind deshalb

 

1.

die Expositionsbereiche den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen entsprechend festzulegen,

 

2.

die auftretende Exposition durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln,

 

3.

die Beurteilung einer Exposition durch Vergleich mit den zulässigen Werten der Anlage 1 der DGUV Vorschrift 15 und 16 vorzunehmen.

Beispiele für EMF-Quellen und den entsprechenden Handlungsbedarf

Tabelle 5

Handlungsbedarf an EMF-Quellen

Handlungsbedarf Maschine, Gerät, Anlage Bemerkung

Maßnahmen nicht erforderlich:

Von der Einhaltung der zulässigen Werte des Expositionsbereichs 2 kann ausgegangen werden.
  • Geräte der Bürokommunikation
  • Elektrowerkzeuge
  • Haushaltsgeräte, Beleuchtung
  • Werkzeugmaschinen
  • Lasthebemagnete
  • Handys und schnurlose Telefone
  • Netzgeräte
Messwerte liegen fast immer weit unter den zulässigen Werten.

Handlungsbedarf:

Prüfung und ...

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