Pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerkskörper) werden zu Silvester zum Verkauf bereitgehalten. Sie enthalten explosionsfähige Stoffe oder Stoffgemische. Um Personen- und auch Sachschäden zu vermeiden sind Lagerung und Verkauf im Sprengstoffrecht geregelt. Verantwortliche Personen in den Verkaufsstellen sind für die Einhaltung der Vorschriften zu benennen.

Abb. 24

Feuerwerk

Rechtliche Grundlagen

 

Weitere Informationen
  • BGHW Wissen W27-1 "Verkauf von Silvester-Feuerwerkskörpern"
  • Merkblatt für den Einzelhandel über Verkauf und Aufbewahrung von Feuerwerk der Kategorie 1 und 2 bzw. Klasse I und II zum Jahreswechsel, Herausgeber: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Postfach 10 34 39, 70029 Stuttgart

 

Gefährdungen

Vor allem durch den nicht-sachgerechten Umgang mit Feuerwerkskörpern kommt es zu Gefährdungen durch Brände und Explosionen.

Maßnahmen

Verkauf von Feuerwerkskörpern

Pyrotechnische Gegenstände werden in die Kategorie 1 (frühere Bezeichnung "Kleinstfeuerwerk", Klasse I) und Kategorie 2 (frühere Bezeichnung "Kleinfeuerwerk", Klasse II) eingeteilt und nur diese beiden Kategorien dürfen im Handel verkauft werden. Zur Kategorie 1 gehören z. B. Tischfeuerwerk und Wunderkerzen, zur Kategorie 2 zählen z. B. Raketen oder China-Böller (Silvesterfeuerwerk). Der Verkauf darf nur in der "kleinsten Verpackungseinheit" mit Gebrauchsanweisung erfolgen. Mittelfeuerwerk (Kategorie 3) und Großfeuerwerk (Kategorie 4) sind ausschließlich für den professionellen Gebrauch bestimmt.

Abb. 20

CE-Zeichen

Der Verkauf von Artikeln der Kategorie 1 ist ganzjährig erlaubt. Der Verkauf der Artikel der Kategorie 2 ist nur zwischen dem 29. Dezember und 31. Dezember, an Personen über 18 Jahren, innerhalb von Verkaufsräumen erlaubt. Der Verkauf aus einem Kiosk heraus oder an offenen Verkaufsständen in Einkaufsstraßen ist unzulässig. Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände abgegeben werden, die ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden, das heißt gekennzeichnet sind mit u. a. CE-Zeichen und Registrierungsnummer. In jeder Betriebsstätte muss eine ausreichende Anzahl an verantwortlichen Personen über 18 Jahren bestellt werden. Die verantwortlichen Personen sind bei der zuständigen Behörde zu benennen und haben über den Verkauf der Feuerwerkskörper Aufsicht zu führen. Ebenso haben sie die sichere Aufbewahrung und den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen zu gewährleisten, dazu gehört auch die Unterweisung der Beschäftigten über die Unfallgefahren und die Maßnahmen und Einrichtungen zu deren Abwendung.

Der erstmalige Verkauf ist mind. 2 Wochen vor Aufnahme der zuständigen Behörde schriftlich formlos anzuzeigen.

Diese Vertriebsanzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz ist kostenfrei und muss folgende Angaben enthalten:

  • Sitz der Betriebsstätte
  • mit der Leitung der Betriebsstätte oder Filiale beauftragte Person
  • für den Verkauf verantwortliche Person (z. B. Inhaber, Filialleiter, Abteilungsleiter) mit Anschrift
  • Datum und Unterschrift
Aufbewahrungsräume   In BAM-zugelassener Verpackung2 In nicht BAM-zugelassener Verpackung
Arbeits- oder Verkaufsraum   70 kg Nettoexplosivstoffmasse Der Anteil in nicht BAM-geprüfter Verpackung darf jeweils maximal 20 % der zulässigen Aufbewahrungsmenge in BAM-zugelassener Verpackung betragen
Gebäude mit Wohnraum Lagerraum mit allgemeinen Anforderungen an den baulichen Brandschutz1 100 kg Nettoexplosivstoffmasse
Gebäude ohne Wohnraum Lagerraum mit allgemeinen Anforderungen an den baulichen Brandschutz1 100 kg Nettoexplosivstoffmasse
Lagerraum mit zusätzlichen Anforderungen an den baulichen Brandschutz3 350 kg Nettoexplosivstoffmasse
Außerhalb eines Gebäudes Ortsbewegliche Aufbewahrung (z. B. Container, Auflieger ohne Zugmaschine)4 350 kg Nettoexplosivstoffmasse
1 Wände, Decken und tragende Bauteile müssen mindestens schwer entflammbar, möglichst feuerhemmend sein.
2 Blister- oder Klarsichtverpackungen, die mit BAM-Kennzeichen versehen sind (§ 21 Abs. 4 1. SprengV). BAM= Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
3 Bauweise entspricht mindestens F30-A/T30 nach DIN 4102 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei.
4 Auf die Abstimmungsverpflichtung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle wird hingewiesen (Nr. 4.2 Abs. 3 Anhang zur 2. SprengV).

Lagerung von Feuerwerkskörpern

Die Aufbewahrung kleiner Mengen der Kategorien 1 und 2 im Verkaufsraum ist bis 70 kg Nettoexplosivstoffmasse genehmigungsfrei. Ebenso die Aufbewahrung von bis 350 kg Nettoexplosivstoffmasse in einem Lagerraum mit mindestens schwer entflammbaren Wänden, Decken und tragenden Bauteilen. Über diese Mengen hinausgehende Lagerungen sind nur mit Genehmigung der jeweiligen Aufsichtsbehörde nach Prüfung d...

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