Allgemeines

Die TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt die Unternehmerin bzw. der Unternehmer eine andere Lösung, muss damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleiche Gesundheitsschutz für die Versicherten erreicht werden.

Nach der Biostoffverordnung sind Tätigkeiten im Rettungsdienst in Abhängigkeit der von ihnen ausgehenden Gefährdungen einer Schutzstufe zuzuordnen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Dabei müssen neben den allgemein vorhandenen Infektionsgefährdungen zusätzlich die in bestimmten Bereichen vorhandenen spezifischen Gefährdungen berücksichtigt werden.

Da eine Infektiosität (z. B. wie bei Noroviren oder enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)) von Patienten nicht sicher auszuschließen ist, sind Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zum Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann, gemäß TRBA 250 in der Regel Schutzstufe 2 zuzuordnen. Daher sind für die Versicherten vom Unternehmen nachfolgend aufgeführte persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.

Begriffsbestimmungen

Arbeitskleidung ist eine Kleidung, die anstelle oder in Ergänzung der Privatkleidung bei der Arbeit getragen wird. Sie hat keine spezifische Schutzfunktion gegen schädigende Einflüsse. Zur Arbeitskleidung zählt auch Berufskleidung. Sie ist eine berufsspezifische Arbeitskleidung, die als Standes- oder Dienstkleidung, z. B. Uniform, getragen wird. Sie ist keine Kleidung mit spezifischer Schutzfunktion.

Schutzkleidung ist jede Kleidung, die dazu bestimmt ist, Versicherte vor schädigenden Einwirkungen bei der Arbeit oder deren Arbeits- oder Privatkleidung vor der Kontamination durch biologische Arbeitsstoffe zu schützen (z. B. Einwegoverall).

Schutzkleidung soll gemäß der DGUV Regel 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung" mindestens die Vorderseite des Rumpfes bedecken und wirkungsvoll verhindern, dass darunter getragene Kleidung verschmutzt oder kontaminiert wird. Die Widerstandsfähigkeit gegen Permeation von Infektionserregern wird durch Prüfungen nach DIN EN 14126 nachgewiesen. Die Materialien werden in sechs Leistungsklassen eingeteilt. Je höher die Klasse, desto widerstandsfähiger ist das Material. Die Leistungsklasse ist entsprechend des Schutzziels zu wählen.

Hinsichtlich der erforderlichen PSA sind abhängig von der Art der Infektionserreger, Dienstanweisungen schriftlich in einem Hygieneplan niederzulegen und in Einsatzfahrzeugen mitzuführen.

Hinweis:

Die Schutzkleidung oder auch Arbeitskleidung ist regelmäßig sowie bei Bedarf, d. h. bei sichtbarer Verschmutzung zu wechseln und zu reinigen. Sie gilt als infektionsverdächtige Wäsche, da sie mit Krankheitserregern kontaminiert sein kann. Die hierzu benötigten Mittel sind durch den Unternehmer zur Verfügung zu stellen und entsprechende Verfahren anzubieten. Die Farbe der Hygieneschutzbekleidung bzw. Arbeitsbekleidung ist dabei nicht beliebig, bei sehr dunkler Schutzbekleidung kann eine Verschmutzung (Kontamination) nicht sofort erkannt werden.

Zusätzlich zur Arbeits- und Schutzkleidung können Einwegkombinationen, z. B. Schutzschürzen, ggf. Overalls sowie Mehrwegkombinationen zum Einsatz kommen. Nach jeder Verwendung muss hierfür eine sachgerechte Entsorgung oder ein desinfizierendes Aufbereitungsverfahren sichergestellt werden.

Flüssigkeitsdichte Einmalhandschuhe nach DIN EN 455 Teile 1 - 3 "Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch" müssen durch den Unternehmer in ausreichender Zahl zur Verfügung gestellt werden. Eine ausreichende Dichtigkeit ist gegeben, wenn ein AQL (Accepted Quality Level) von < 1,5 angegeben ist.

Augen- oder Gesichtsschutz (Schutzbrillen mit seitlichem Spritzschutz, z. B. nach DIN EN 166) sind zu verwenden, wenn mit Verspritzen oder Versprühen infektiöser oder potenziell infektiöser Materialien oder Flüssigkeiten zu rechnen ist und technische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz darstellen.

Zusätzlich zu den übrigen persönlichen Schutzausrüstungen sind den Versicherten im Fall der Möglichkeit einer aerogenen Übertragung von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 gemäß BioStoffV (z. B. offene Lungen-TBC) als Atemschutz mindestens partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 zur Verfügung zu stellen. Bei der Benutzung ist auf den korrekten Dichtsitz des Atemschutzes zu achten. Im Zusammenhang mit der Nutzung sind die Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu beachten (DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten", DGUV Information 240-260 "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge").

In jedem Fahrzeug muss die vorgenannte PSA in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, zum Einsatzort mitgeführt werden können und leicht anzulegen sein.

Notfallret...

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