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Fachausschuss "Metall und Oberflächenbehandlung" der BGZ

1 Anwendungsbereich

1.1

Dieses Kapitel findet Anwendung auf Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren zum Bearbeiten metallischer Werkstücke sowie für zugehörige Einrichtungen.

1.2

Abschnitt 3.8 findet keine Anwendung auf die Durchführung von schweißtechnischen Arbeiten an Leitungen mit brennbaren Gasen, solange keine Brand- oder Explosionsgefahr aus der Umgebung besteht.

 

Bei schweißtechnischen Arbeiten an Leitungen mit brennbaren Gasen ist die Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten an Gasleitungen" (BGV D2) zu beachten.

Hinweis: Die vorstehend genannte Unfallverhütungsvorschrift wurde zum 1. Januar 2005 außer Kraft gesetzt, wobei ausgewählte Betriebsbestimmungen in das Kapitel 2.31 zur BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) überstellt worden sind; siehe "http://www.hvbg.de" (Webcode: 572676).

1.3

Abschnitt 3.9 findet keine Anwendung auf die Durchführung von schweißtechnischen Arbeiten an Leitungen mit brennbaren Gasen.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Schweißen ist ein Verfahren zum Vereinigen metallischer Werkstoffe unter Anwendung von Wärme oder Kraft oder von beiden mit oder ohne Schweißzusatz.

      Hinsichtlich der Begriffsbestimmungen siehe auch DIN ISO 857-1 "Schweißen und verwandte Prozesse; Begriffe; Teil 1: Metallschweißprozesse".
  2. Schneiden ist ein thermisches Trennen metallischer Werkstoffe.
  3. Verwandte Verfahren sind insbesondere Löten, thermisches Spritzen, Flammwärmen, Flammrichten, Flammhärten und Widerstandswärmen.

     

    Siehe auch

    DIN 857-2 "Schweißen und verwandte Prozesse; Begriffe; Teil 2: Weichlöten, Hartlöten und verwandte Begriffe",
    DIN 8522 "Fertigungsverfahren der Autogentechnik; Übersicht",
    DIN 32527 "Wärmen beim Schweißen, Löten, Schneiden und bei verwandten Verfahren; Begriffe, Verfahren",
    DIN EN 657 "Thermisches Spritzen; Begriffe, Einteilung",
    DVS 2307-2 "Arbeitsschutz beim Flammspritzen",
    DVS 2307-3 "Arbeitsschutz beim Lichtbogenspritzen",
    DVS 2307-4 "Arbeitsschutz beim Plasmaspritzen".
  4. Schweißtechnische Arbeiten im Sinne dieses Kapitels sind Arbeiten nach den Verfahren der Nummern 1 bis 3.
  5. Schweißtechnische Arbeiten in Bereichen mit besonderen Gefahren sind

    1. Arbeiten in engen Räumen nach Abschnitt 3.7,
    2. Arbeiten in Bereichen mit Brand- und Explosionsgefahr nach Abschnitt 3.8,
    3. Arbeiten an Behältern mit gefährlichem Inhalt nach Abschnitt 3.9,
    4. Arbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung nach Abschnitt 3.23,
    5. Unterwasserschweiß- und -schneidarbeiten nach Abschnitt 3.25

      und

    6. Arbeiten in Druckluft nach Abschnitt 3.26.
  6. Einrichtungen sind alle Anlagen, Maschinen, Betriebsmittel, Geräte und deren Teile zum Schweißen, Schneiden und für verwandte Verfahren.

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

3.1 Betriebsanweisungen

3.1.1

Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung für schweißtechnische Arbeiten in Bereichen mit besonderen Gefahren nach Abschnitt 2 Nr. 5 Buchstaben a), c) bis f) und für Anlagen mit zusätzlichen Gefahren zu erstellen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und Sprache den Versicherten bekannt zu machen.

 

Hinsichtlich Arbeiten in Bereichen mit Brand- und Explosionsgefahr nach Abschnitt 2 Nr. 5 Buchstabe b) siehe Abschnitt 3.8.4.

Die Betriebsanweisung muss die in dem jeweiligen Paragraphentext enthaltenen Anforderungen aufweisen.

Bei der Aufstellung von Betriebsanweisungen

  • sind nach § 20 Gefahrstoffverordnung auch arbeitbereichs- und stoffbezogene Gefährdungen zu berücksichtigen (Hinweise für die Erstellung siehe TRGS 555),
  • sind für schweißtechnische Arbeiten, die von einer Person allein ausgeführt werden, Festlegungen nach § 8 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) zu treffen,
  • ist für Arbeiten in Behältern und engen Räumen entsprechend der BG-Regel "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117) gegebenenfalls zusätzlich ein Erlaubnisschein ("Befahrerlaubnis") vorzusehen,
  • sind die Angaben in den Betriebsanleitungen der Gerätehersteller zu berücksichtigen.
  Ein Beispiel einer Betriebsanweisung für Flammwärmen und Flammrichten in einem Schiffstank ist in Anhang 3 aufgeführt.
 

Ein Beispiel einer Betriebsanweisung für schweißtechnische Arbeiten in Bereichen mit Brandgefahr ist in Anhang 1 dargestellt.

Anlagen mit zusätzlichen Gefahren sind z.B.:

  • Flaschenbatterieanlagen,
  • stationäre Brennschneidmaschinen,
  • mit anderen Fertigungseinrichtungen verbundene stationäre Schweißeinrichtungen.
  Hinsichtlich der Unterweisungspflicht siehe auch § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.1.2

Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.

3.2 Beschäftigungsbeschränkungen

3.2.1

Unternehmer darf mit schweißtechnischen Arbeiten nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.

3.2.2

Abweichend von Abschnitt 3.2.1 dürfen Jugendliche beschäftigt werden, soweit

  1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
  2. ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist

    und

  3. der Luftgrenzwert bei gesundheitsgefährlichen Stoffen unters...

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