3.3.1

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über

  1. die Gefahren beim Umgang mit Flüssigkeitsstrahlern,
  2. die Sicherheitsbestimmungen,
  3. das Verhalten bei Unfällen und Störungen sowie die dabei zu treffenden Maßnahmen

    und

  4. anhand des Inhalts der Betriebsanweisung nach Abschnitt 3.1

zu unterweisen.

 

Umgang im Sinne dieses Kapitels ist der Transport, die Aufstellung, Inbetriebnahme, das Betreiben, die Außerbetriebnahme, das Instandhalten und Rüsten.

Gefahren beim Umgang mit Flüssigkeitsstrahlern ergeben sich z.B.

  • durch Rückstoß,
  • durch Schneidwirkung des Flüssigkeitsstrahls,
  • durch das Einschießen von Flüssigkeit unter die Haut,
  • durch motorisch getriebene Schlauchhaspeln, bei denen der Schlauch beim Aufhaspeln von Hand geführt wird,
  • durch Schlauchlängen- und Schlauchlageänderung beim Einschalten der Pumpe,
  • bei Arbeiten im Bereich elektrischer Anlagen und Betriebsmittel,
  • durch unkontrolliertes Austreten von Druckflüssigkeit,
  • durch Defekte an druckführenden Teilen, z.B. beschädigte Schlauchleitungen, Verwendung von ungeeigneten Schläuchen,
  • durch der Flüssigkeit beigemengte Stoffe und Gefahrstoffe, z.B. Reinigungsmittel,
  • durch beim Flüssigkeitsstrahlen freigesetzte Gefahrstoffe des behandelten Gegenstandes, z.B. durch asbesthaltige, silikogene oder bleihaltige Stäube,
  • durch das Ausbringen von leicht entzündlichen, brennbaren oder entzündlichen Flüssigkeiten; siehe DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (bisher BGR/GUV-R 104),
  • durch Verbrennungen/Verbrühungen bei Flüssigkeitsstrahlern mit Erhitzern, Dampfreinigern oder bei Flüssigkeitsstrahlern, denen erhitztes Wasser zugeführt wird,
  • durch Berühren von heißen Teilen oder der erhitzten Flüssigkeit,
  • durch den Antriebsmotor, die Pumpe, den austretenden Flüssigkeitsstrahl an der Düse als Lärmgefährdung,
  • durch das Auftreffen des Flüssigkeitsstrahls auf den zu behandelnden Gegenstand, z.B. durch den Rückprall, durch gelöste, umherfliegende Teile des zu bearbeitenden Gegenstandes,
  • durch Umkippen, Wegrollen und Herabfallen der Maschine, z.B. beim Transport,
  • durch Abgasemissionen von Verbrennungsmotoren,
  • beim Umrüsten durch das Zusammenfügen von Bauteilen, die für den zulässigen Betriebsüberdruck nicht ausgelegt sind oder
  • durch Auswahl geeigneter Wasserstrahlwerkzeuge wie symmetrisch/asymmetrischer Rotationsdüsen.

3.3.2

Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind vom Unternehmer bzw. von der Unternehmerin schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

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