Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin ist für eine zentrale und vermittelnde Rolle im BEM besonders geeignet. Er oder sie verfügt einerseits über die medizinischen Fachkenntnisse, um die medizinischen Berichte zu bewerten, die gesundheitliche Situation des Beschäftigten zu beurteilen und mit den behandelnden Ärzten unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht zu sprechen. Andererseits kennt er oder sie die Bedingungen und Anforderungen des Arbeitsplatzes und steht im Kontakt zu allen betrieblichen Akteuren. Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin ist somit in der Lage, das positive Fähigkeitsprofil und noch bestehende Einschränkungen des Betroffenen mit den Anforderungen am Arbeitsplatz abzugleichen und notwendige Maßnahmen für die Wiedereingliederung abzuleiten.

Sofern in größeren Betrieben im Rahmen des Eingliederungsmanagements ein Integrationsteam gebildet wird, gehört auch der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin in dieses Team. In kleinen Betrieben ist aufgrund der knappen personellen Ressourcen oft die Bildung eines Integrationsteams nicht möglich und aufgrund des eher seltenen Ereignisses einer Wiedereingliederung auch nicht sinnvoll. In diesen kleinen Betrieben kann der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin im Einzelfall im Auftrag des Unternehmens auch die Steuerung des BEM übernehmen.

Sofern die Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen steht, unterbreitet das betriebsärztliche Personal dem Unternehmen und der Mitarbeitervertretung Vorschläge für die generelle Verbesserung der Arbeitsbedingungen (Organisation, Ergonomie, Führungsverhalten), um das Risiko weiterer Ausfallzeiten aufgrund dieser Bedingungen bei allen Mitarbeitern des Arbeitsbereiches zu minimieren.

Betriebsärztliche Unterstützung des Unternehmens und der Personalabteilung

 

a.

Unterstützung des Unternehmens bei der Etablierung eines BEM

  • Fachkundige Beratung bei der Erstellung einer Betriebsvereinbarung zum BEM
  • Hinweise zu unverzichtbaren Aspekten des BEM wie klare Regelungen zur Wahrung des Datenschutzes und Verhinderung von Missbrauch sensibler Daten
  • Vermittlung zwischen den betrieblichen Parteien durch sachliche Argumentation
  • Vorschläge für das schriftliche Angebot der Personalabteilung an länger erkrankte Mitarbeitende, an einem BEM-Verfahren teilzunehmen. Mitarbeitende werden nur einwilligen, wenn sie das Angebot ihres Unternehmers als Hilfestellung und nicht als Vorbereitung einer krankheitsbedingten Kündigung begreifen können
  • Beteiligung an der Bekanntgabe des BEM innerhalb der Belegschaft
  • Unterstützung bei der Netzwerkbildung mit externen Partnern und örtlich vorhandenen Einrichtungen der Rehabilitation
 

b.

Unterstützung des Unternehmers und der Personalabteilung im Einzelfall

  • Wahrung des Datenschutzes, in dem medizinische Daten in der Akte des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin verbleiben
  • Förderung des Vertrauens der Betroffenen in BEM
  • Erstellung eines Leistungsprofils des Betroffenen und Abgleich mit dem Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes als Grundlage zur Planung der Wiedereingliederung
  • Empfehlungen für zielgerichtete Maßnahmen zur Wiederherstellung und langfristigem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit
  • Unterstützung bei der Beantragung von Leistungen (zur Teilhabe am Arbeitsleben) bei den Rehabilitationsträgern
  • Bei Bedarf im Verlauf fachkundige Anpassung des Wiedereingliederungsplans

Vorteile der Einbindung der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes aus Sicht der Mitarbeitervertretung

Die Etablierung eines strukturierten BEM als Teil des betrieblichen Gesundheitsmanagements liegt im Interesse der Mitarbeitervertretung, da es dem Erhalt der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit der Belegschaft sowie der Unterstützung vorübergehend oder dauerhaft leistungsgewandelter Beschäftigten dient. Der Betriebsarzt kann sowohl den Aufbau eines BEM als auch die Wiedereingliederung im Einzelfall auf vielfältige Weise unterstützen. Folgende Aspekte haben aus Sicht der Mitarbeitervertretung besondere Bedeutung:

  • Wahrung des Datenschutzes vor allem durch die ärztliche Schweigepflicht
  • Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin agiert als neutrale Vertrauensperson des Unternehmens und der Mitarbeitenden
  • Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin hat als Vertrauensperson der Mitarbeitenden die Möglichkeit, zu einer Teilnahme am BEM zu motivieren. Neben der Chance der erfolgreichen Wiedereingliederung hat dies für den Mitarbeitenden auch Vorteile aus arbeitsrechtlicher Sicht
  • Fachkundige Betreuung betroffener Mitarbeitenden vor und während der Wiedereingliederung

Betriebsärztliche Hilfestellung für die betroffenen Mitarbeitenden

  • Förderung der zügigen Einleitung noch ausstehender Maßnahmen der Heilbehandlung in Absprache mit den behandelnden Ärzten und Erkennung von weiterem Rehabilitationsbedarf, zum Beispiel einer beruflichen Rehabilitation
  • Ansprechpartner im Rahmen des BEM, zu dem die betroffenen Mitarbeiterin der Regel ein besonderes Vertrauensverhältnis haben
  • Vertrauliche Behandlung aller sensiblen Daten im Rahmen der ärztlichen Schw...

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