Vorbemerkungen

Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.

1 Rechtsvorschriften

Schweißrauch wird im Anhang Teil 1 (1 und 2) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.

2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:

Untersuchungsarten, Fristen

Erstuntersuchung Vor Aufnahme einer Tätigkeit
Erste Nachuntersuchung Nach 36 Monaten
Weitere Nachuntersuchungen Nach 36 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit[1]
Vorzeitige Nachuntersuchung Nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte (insbesondere Beschwerden, die auf eine Bronchial- oder Lungenerkrankung hindeuten)
Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)
Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet
Bei Aluminiumschweißrauchexposition zusätzlich spätestens binnen 3 Monaten, wenn der BAT-Wert von 200 μg Aluminium/l Urin überschritten war und aufgrund ungünstiger Expositionsbedingungen (z.B. Schweißen in engen Räumen) ein rascher Anstieg der Aluminiumbelastung möglich ist

Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin“ oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin“ entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 39 "Schweißrauche“ durchzuführen.

[1] Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten.

3 Untersuchungsanlässe

[Vorspann]

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (siehe Abschnitt 3.1) nicht eingehalten wird. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten wenn eine Exposition gegenüber Schweißrauchen besteht.

Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit höherer Exposition“ sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.

Bei den in Abschnitt 4.2 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit Exposition“ sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Angebotsuntersuchungen) anzubieten.

Bei den in Abschnitt 4.3 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen ohne Exposition“ müssen in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen weder veranlasst noch angeboten werden (siehe hierzu auch Abschnitt 3.2 "Spezifische Empfehlungen“).

3.1 Grenzwerte

Luftkonzentration von 3 mg pro Kubikmeter Schweißrauch.

Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

3.2 Spezifische Empfehlungen

Die Menge der Schweißrauche ist abhängig vom jeweiligen schweißtechnischen Verfahren und dessen Parametern. Die chemische Zusammensetzung der Schweißrauche ist hauptsächlich bedingt durch die verwendeten Zusatz- und Grundwerkstoffe.

Soweit durch die Gefährdungsbeurteilung bestimmte Gefahrstoffe im Schweißrauch festgestellt werden, für die Arbeitsplatzgrenzwerte festgelegt wurden oder die toxikologisch relevant sind, z. B. krebserzeugende Stoffe wie Chromate oder Nickeloxid, sind die entsprechenden Handlungshilfen für weitere arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zusätzlich zu berücksichtigen.

3.3 Aufnahmewege

Die Aufnahme von Schweißrauchen in den menschlichen Körper erfolgt über die Atemwege.

4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten

[Vorspann]

Die im Folgenden aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl von Arbeitsbereichen im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung aufgrund des Expositionsniveaus gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen bzw. anzubieten ist, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.

4.1 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition

  • Lichtbogenhand-, MIG-, MAG-Schweißen, insbesondere mit Fülldraht
  • Fülldraht-Schweißen ohne Schutzgas (mit selbstschützenden Fülldrähten)
  • Laserstrahlschweißen mit und ohne Zusatzwerkstoff von verzinkten Blechen
  • Plasmaschneiden ohne Wasserabdeckung
  • Laserstrahlschneiden
  • thermisches Spritzen, soweit nicht in vollständig geschlossenen Kabinen automatisiert
  • Brennfugen
  • Lichtbogen-Druckluftfugen
  • Abbrennstumpfschweißen
  • Schweißtechnische Arbeiten i...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge