Vorbemerkungen

Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.

1 Rechtsvorschriften

Nickel oder seine Verbindungen werden im Anhang Teil 1 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.

2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:

Untersuchungsarten, Fristen

Erstuntersuchung Vor Aufnahme einer Tätigkeit
Erste Nachuntersuchung Nach 24-60 Monaten
Weitere Nachuntersuchungen Nach 24-60 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit[1]
Vorzeitige Nachuntersuchung Nach schwerer oder längerer Erkrankung, die Anlass zu Bedenken gegen eine Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte
Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)
Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet
Nachgehende Untersuchungen[2] Nach Ausscheiden aus dieser Tätigkeit bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis
Nach Beendigung der Beschäftigung

Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin“ oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin“ entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 38 "Nickel oder seine Verbindungen“ durchzuführen.

[1] Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten.
[2] Nachgehende Untersuchungen gemäß der ArbMedVV vom 18.12.2008 und der GefStoffV vom 23.12.2004 sind für Beschäftigte und ehemalige Beschäftigte anzubieten, wenn sie eine Tätigkeit mit Exposition gegenüber Nickel oder seinen Verbindungen ab dem 01.01.2005 begonnen haben. Versicherte, die am Stichtag 01.10.1984 und/oder danach bis zum 31.12.2004 oberhalb der Auslöseschwelle exponiert waren, haben Anspruch auf nachgehende Untersuchungen und sind an ODIN zu melden. Diese nachgehenden Untersuchungen sind in Abständen von weniger als 60 Monaten für Beschäftigte und ehemalige Beschäftigte vorzunehmen, die nach dem 1.10.1984 bzw. in den neuen Bundesländern nach dem 01.01.1991 eine Tätigkeit beendet haben, bei der die Auslöseschwelle überschritten wurde. Diese Untersuchungen müssen sich am Stand der arbeitsmedizinischen Erkenntnisse orientieren. .

3 Untersuchungsanlässe

[Vorspann]

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit Nickel oder seinen Verbindungen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (siehe Abschnitt 3.1) nicht eingehalten wird oder eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt zu Nickeltetracarbonyl besteht. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten, wenn eine Exposition gegenüber Nickel oder seinen Verbindungen besteht.

Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten mit höherer Exposition“ sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.

Für Nickel oder seine Verbindungen gibt es derzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW). Einige Nickel-Verbindungen sind als krebserzeugend eingestuft. Aus diesem Grund können in Abschnitt 4.2 "Tätigkeiten mit Exposition (aber unterhalb des AGW)“ keine Angaben über entsprechende Tätigkeiten, bei denen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gemäß ArbMedVV Anhang (2) anzubieten sind, gemacht werden.

Bei den in Abschnitt 4.3 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten ohne Exposition“ müssen in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen weder veranlasst noch angeboten werden (siehe hierzu auch Abschnitt 3.2 "Spezifische Empfehlungen“).

3.1 Grenzwerte

Für Nickel oder seine Verbindungen gibt es zurzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW).

Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

3.2 Spezifische Empfehlungen

Einstufung nach TRGS 905 und nach Anhang I der EG-Richtlinie 67/548/EWG[1]

Bezeichnung CAS-Nr. Einstufung Bewertung Hinweise
K M RE RF
Nickel, Metall (2008/58/EG) 7440-02-0 3  
Nickelacetat 373-02-4 1  

Nickelcarbonat (2008/58/EG)

Kohlensäure, Nickelsalz
16337-84-1 1 3 2 R49[2]
Nickeldichlorid (2008/58/EG) 7718-54-9 1 3 2 R49
Nickeldihydroxid (2001/59/EG) 12054-48-7 3  

Nickeldinitrat

Salpetersäure, Nickelsalz (2008/58/EG)
14216-75-2 1 3 2 R49
Nickeldioxid (2001/59/EG) 12035-36-8 1 R49
Nickelmatte, Rösten oder elektrolytische Raffination (siehe TRGS 906)            
Nickelmonoxid (2001/59/EG) 1313-99-1 1 R49
Nickelsalze, löslich   1  
Nickelsulfat (2008/58/EG) 7786-81-4 1 3 ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge