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Vorbemerkungen

Die Untersuchungsanlässe für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vorgegeben. Diese Handlungsanleitung gibt die entsprechenden rechtlichen Vorgaben wieder und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.

1 Rechtsvorschriften

Bildschirmarbeit wird im Anhang Teil 4 Abs. 2 Punkt 1 der ArbMedVV aufgeführt. Das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regelt § 5 Abs. 1 ArbMedVV.

2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit anzubieten. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:

Untersuchungsarten, Fristen

Erstuntersuchung Vor Aufnahme einer Tätigkeit
Erste Nachuntersuchung Personen bis 40 Jahre: vor Ablauf von 60 Monaten
Personen über 40 Jahre: vor Ablauf von 36 Monaten
Weitere Nachuntersuchungen Personen bis 40 Jahre: vor Ablauf von 60 Monaten
Personen über 40 Jahre: vor Ablauf von 36 Monaten
Vorzeitige Nachuntersuchungen Nach ärztlichem Ermessen

Die Vorsorgeuntersuchungen sind von Ärzten mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 37 "Bildschirmarbeitsplätze" durchzuführen. Die Durchführung eines Sehtestes kann auch durch andere fachkundige Personen erfolgen.

3 Untersuchungsanlässe

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Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten. Bei den in Abschnitt 4 beispielhaft aufgeführten Arbeitsverfahren/-bereichen sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Angebotsuntersuchungen) anzubieten.

3.1 Gefährdende Tätigkeiten

Bildschirmarbeit kann z. B. bei ergonomischen Mängeln der Arbeitsplatzgestaltung zu Fehlbelastungen führen. Beschäftigte an Bildschirmarbeitsplätzen sind Beschäftigte, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen. Unter "gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil der normalen Arbeit" sind Arbeiten zu verstehen, die z. B. ohne Bildschirm nicht zu erledigen sind.

3.2 Spezifische Empfehlungen

Gesundheitsbeschwerden der Versicherten können dann nicht ausgeschlossen werden, wenn die Arbeitsaufgabe mit Bildschirmgerät und Arbeitszeit am Bildschirmgerät bestimmend für die gesamte Tätigkeit sind.

Die Pflicht zum Angebot einer Untersuchung beschränkt sich auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich aufgrund dieser Untersuchung eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. Weitere Untersuchungsanlässe können sich aus § 2 Abs. 5 ArbmedVV (Wunschuntersuchung) ergeben.

4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten

Die im Folgenden aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl von Arbeitsbereichen im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung anzubieten ist, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.

  • ständige Datenerfassung und -abfrage
  • Sachbearbeitung und Dialogverkehr
  • Schreibdienst
  • CAD/CAM-Verfahren
  • Bildverarbeitung.

5 Bemerkungen

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)

Berufsgenossenschaftliche Information "Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz" (BGI 786)

Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 37 "Bildschirmarbeitsplätze" mit Kommentar (BGI 785)

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