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Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

Vorbemerkungen

Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.

1 Rechtsvorschriften

Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können, werden im Anhang Teil 3 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regelt § 4 Absatz 1 ArbMedVV.

2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:

Untersuchungsarten, Fristen

Erstuntersuchung Vor Aufnahme einer Tätigkeit
Nachuntersuchungen Personen bis zu 50 Jahren vor Ablauf von 60 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit[1]
Personen über 50 Jahre vor Ablauf von 24 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit[2]
Vorzeitige Nachuntersuchung Nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte
Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)
Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet

Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 30 "Hitzearbeiten" durchzuführen.

[1] Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren.
[2] Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren.

3 Untersuchungsanlässe

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Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können.

Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten mit erhöhten gesundheitlichen Risiken" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.

Bei den in Abschnitt 4.3 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten mit sehr geringen gesundheitlichen Risiken" müssen in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht veranlasst werden (siehe hierzu auch Abschnitt 3.2 "Spezifische Empfehlungen").

3.1 Gefährdende Tätigkeiten

Die Hitzebelastung am Arbeitsplatz wird beurteilt mit Hilfe der Normaleffektivtemperatur für den bekleideten Menschen (Normaleffektivtemperatur NET nach Yaglou in °C, ein Klimasummenmaß für das menschliche Klimaempfinden, siehe Nomogramm) und der effektiven Bestrahlungsstärke.

Beispiel:

Gemessen wurden eine Trockentemperatur von 40°C (Schritt 1), eine relative Luftfeuchte von 50 % (Schritt 2), was einer Feuchttemperatur von 30,5°C (Schritt 3) entspricht, und eine Luftgeschwindigkeit von 0,5 m/s (Schritt 4). Nach dem Nomogramm von Yaglou für den bekleideten Menschen (siehe Abbildung 1) beträgt dann die Effektivtemperatur NET 32,5°C (Schritt 5).

Abb. 1 Nomogramm zur Ermittlung der Effektivtemperatur für den bekleideten Menschen

Der Arbeitsenergieumsatz kann messtechnisch ermittelt werden. Zur Grobabschätzung dient Tabelle 1.

Tabelle 1: Einteilung des Arbeitsenergieumsatzes (AU) und Gesamtenergieumsatzes (EU) nach Tätigkeitsarten (in Anlehnung an DIN EN ISO 8996, Januar 2005)

Energieumsatz Beispiele für Tätigkeiten

Stufe 0

Ruhezustand

EU: 100 – 125 W

AU: 20 – 45 W
Sitzen oder Stehen im Ruhezustand

Stufe 1

Leicht: AU ca. 100 W

EU: etwa 125 – 235 W

AU: etwa 45 – 155 W
leichte Handarbeit (Schreiben, Tippen, Zeichnen, Nähen, Buchführung)
Tätigkeiten mit Hand und Arm (kleine Handwerkzeuge, Inspektion, Zusammenbau oder Sortieren von leichten Gegenständen)
Tätigkeit mit Arm und Bein (Fahren eines Fahrzeuges unter üblichen Bedingungen, Betätigen eines Fußschalters oder Pedals)
Kontrollgänge, Kranführer aller Art, Fahrer von Flurförderzeugen, Elektriker für Steuer- und Regelanlagen, Tätigkeiten in Schaltwarten, Brenner in der keramischen Industrie

Stufe 2

Mittelschwer: AU ca. 200 W

EU: etwa 235 – 360 W

AU: etwa 155 – 240 W
Ununterbrochene Hand- und Armarbeit (Einschlagen von Nägeln, Feilen)
Arm- und Beinarbeit (Fahren von LKW, Traktoren oder Baufahrzeugen im Gelände)
Arm- und Körperarbeit (Arbeiten mit Presslufthammer, Zugmaschinen, Pflasterarbeiten, ununterbrochenes Handhaben von mittelschweren Materialien, Schieben und Ziehen von leichten Karren oder Schubkarren, Schmieden)
Anfänger an Glasöfen, Betriebsschlosser, Abbrechen von Glas mittels Brecher, Eisengießer mit Hebezeug, Vulkaniseur

Stufe 3

Schwer: AU ca. 300 W

EU: etwa 360 W – 465 W

AU: etwa 240 W – 385 W
Intensive Arm- und Körperarbeit (Tragen von schwerem Material, Schaufeln, Arbeiten mit Vorschlagh...

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