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Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

Vorbemerkungen

Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.

1 Rechtsvorschriften

Tätigkeiten mit Atemschutz werden im Anhang Teil 4 der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV[1].

[1] Für ehrenamtlich Tätige ist die Veranlassung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach dieser Handlungsanleitung derzeit über die BGV/GUV-V A4 geregelt.

2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:

Untersuchungsarten, Fristen

Erstuntersuchung Vor Aufnahme einer Tätigkeit mit Verwendung von Atemschutzgeräten der Gruppen 1 – 3
Nachuntersuchungen Personen bis 50 Jahre: Vor Ablauf von 36 Monaten

Personen über 50 Jahre:

Gerätegewicht bis 5 kg vor Ablauf von 24 Monaten

Gerätegewicht über 5 kg vor Ablauf von 12 Monaten

sowie jeweils bei Beendigung der Tätigkeit[1]
Vorzeitige Nachuntersuchung Nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen eine Weiterbeschäftigung geben könnte.
Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)
Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet

Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 26 "Atemschutzgeräte" durchzuführen.

[1] Eine Nachuntersuchung bei Beendigung der Tätigkeit ist anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren oder Untersuchungen angeboten werden mussten.

3 Untersuchungsanlässe

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Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen, bei Tätigkeiten die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 und 3 erfordern. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern (ArbMedVV) bzw. zu veranlassen (BGV/GUV-V A4).

Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit erhöhten gesundheitlichen Risiken" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.

Bei den in Abschnitt 4.2 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit gesundheitlichen Risiken" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Angebotsuntersuchungen) anzubieten.

3.1 Spezifische Empfehlungen

Versicherte, die bei ihrer Tätigkeit Atemschutzgeräte tragen müssen, sind in der Regel einer zusätzlichen Belastung durch das Gewicht des Atemschutzgerätes und Druckdifferenzen bei der Ein- und Ausatmung (Einatemwiderstand, Ausatemwiderstand) ausgesetzt. Ferner müssen die Arbeitsplatzbedingungen (z. B. Klima), die Schwere der Arbeit und die Benutzungsdauer des Atemschutzgerätes berücksichtigt werden.

Unter Gerätegewicht ist das vom Benutzer am Körper zu tragende Gewicht des Gerätes einschließlich Atemanschluss zu verstehen. Bei den Atemwiderständen sind die in den Atemschutznormen oder die vom Hersteller der Geräte angegebenen Werte des kompletten Gerätes in mbar zugrunde zu legen.

Gruppeneinteilung der Atemschutzgeräte

Die Gruppeneinteilung der Atemschutzgeräte erfolgt nach dem Gerätegewicht und den Druckdifferenzen bei der Einatmung und der Ausatmung (Einatemwiderstand, Ausatemwiderstand). Für die Zuordnung des Atemschutzgerätes zu einer Gruppe ist die Überschreitung bereits eines der beiden Grenzwerte (Gerätegewicht oder Atemwiderstand) maßgebend. Die Belastung durch die Geräte steigt von Gruppe 1 nach Gruppe 3 an.

Gruppe 1: Gerätegewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar

Die Atemwiderstände des Atemschutzgerätes beim Einatmen oder Ausatmen sind gering (bis 5 mbar bei einem Atemminutenvolumen von intermittierend sinusförmig 20 x 1,5 l/min oder kontinuierlich 95 l/min).

Beispiele:

Filtergeräte mit Partikelfilter der Partikelfilterklassen P1 und P2 und partikelfiltrierende Halbmasken; gebläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske; Druckluft-Schlauchgeräte und Frischluft-Druckschlauchgeräte, jeweils mit Atemanschlüssen mit Ausatemventilen.

Partikelfiltrierende Halbmasken FFP3 nach Gefährdungsbeurteilung ggfs. in Gruppe 2

Gruppe 2: Gerätegewicht bis 5 kg und Atemwiderstand über 5 mbar

Die Atemwiderstände des Atemschutzgerätes beim Einatmen oder Ausatmen sind erhöht (über 5 mbar bei einem Atemminutenvolumen von intermittierend sinusförmig 20 x 1,5 l/min oder kontinuierlich 95 l/min).

Beispiele:

Filtergeräte mit Partikelfiltern der Partikelfilterklasse P3, Filtergeräte mit Gasfiltern und Kombinationsfiltern aller Filterklassen; Regenerationsgeräte unter ...

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