[Vorspann]

Vorbemerkungen

Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.

1 Rechtsvorschriften

Tätigkeiten mit Lärmexposition sind im Anhang Teil 3 der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.

2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:

Untersuchungsarten, Fristen

Erstuntersuchung Vor Aufnahme einer Tätigkeit
Erste Nachuntersuchung Nach 12 Monaten
Weitere Nachuntersuchungen Nach 36 Monaten

Nach 60 Monaten bei Tages-Lärmexpositionspegeln

LEX, 8h < 90 dB(A) oder Spitzenschalldruckpegeln

LpC, peak < 137 dB(C)
Bei Beendigung der Tätigkeit[1]
Vorzeitige Nachuntersuchung z.B.
Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen, z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken
Auf Wunsch eines Beschäftigten, der den ursächlichen Zusammenhang seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet
Wenn infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls Hörstörungen auftreten (wie z.B. nach Schädel-Hirn-Trauma) und/oder bei Ohrgeräuschen

Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G20 "Lärm" durchzuführen.

[1] Eine Nachuntersuchung bei Beendigung der Tätigkeit ist anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten.

3 Untersuchungsanlässe

[Vorspann]

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind vom Arbeitgeber zu veranlassen, wenn die Gefahr des Entstehens lärmbedingter Gehörschäden für den Beschäftigten besteht. Dies ist in Betracht zu ziehen, wenn bei der Tätigkeit des Beschäftigten die oberen Auslösewerte für Lärm erreicht oder überschritten werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind vom Arbeitgeber anzubieten, wenn lärmbedingte Hörverluste unterhalb von Gehörschäden nicht völlig ausgeschlossen werden können. Dies kann der Fall sein, wenn die unteren Auslösewerte für Lärm überschritten werden.

3.1 Grenzwerte

Untere Auslösewerte: Tages-Lärmexpositionspegel LEX, 8h = 80 dB(A)
  Spitzenschalldruckpegel LpC, peak = 135 dB(C)
Obere Auslösewerte: Tages-Lärmexpositionspegel LEX, 8h = 85 dB(A)
  Spitzenschalldruckpegel LpC, peak = 137 dB(C)
           

In besonderen Fällen kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde für Tätigkeiten, bei denen die Lärmexposition der Beschäftigten je Tag erheblich schwankt, für die Gefährdungsbeurteilung anstatt des Tages-Lärmexpositionspegels der Wochen-Lärmexpositionspegel LEX,40h verwendet werden.

Bei der Anwendung der Auslösewerte zur Bestimmung der zu untersuchenden Beschäftigten bleibt die dämmende Wirkung des Gehörschutzes unberücksichtigt.

Gleichzeitige Belastungen durch Lärm, arbeitsbedingte ototoxische Substanzen oder Vibrationen können sich auf lärmbedingte Hörstörungen negativ auswirken. Tages-Lärmexpositionspegel von 80, 85 bzw. 90 dB(A) werden bereits bei folgenden Schalldruckpegeln und Wirkzeiten erreicht:

4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten

[Vorspann]

Die im Folgenden beispielhaft aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl von Arbeitsbereichen im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung aufgrund des Expositionsniveaus gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen bzw. anzubieten ist, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.

4.1/4.2 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition bzw. mit Exposition

Eine Gehörgefährdung durch Lärm besteht bei Beschäftigten erfahrungsgemäß in folgenden Arbeitsverfahren/-bereichen bzw. bei Tätigkeiten mit den nachfolgend genannten Arbeitsmitteln:

A) Arbeitsbereiche/Tätigkeiten

  • Adjustagen
  • Anlagen zur Holzentrindung (Entrindungstrommeln)
  • Behälterbau
  • Behälterwaschanlagen
  • Blechverarbeitung
  • Briefumschlagherstellung
  • Dampfstationen
  • Druckluftreinigungs- und Entformvorgänge
  • Entrostungsarbeiten mit Meißelhammer, Rostklopfen, Nadelentrosten
  • Flexodruck
  • Füllanlagen für Dosen usw.
  • Handhämmern zur Bearbeitung von Metall
  • Leichtmetallbau
  • Lichtbogenschweißen
  • LKW-Instandhaltung
  • Müllschütten mit Spezialfahrzeugen
  • Mahlwerke-Anlagen
  • Maschinenarbeiten in Schreinereien
  • Natur- und Betonsteinbearbeitung
  • Papiermaschinen-Nassbereiche
  • PKW-Karosserie-Instandsetzung
  • Plasma-Spray-Anlagen
  • Prüfstände für Kraft- und Arbeitsmaschinen
  • Reinigungs-Strahlanlagen
  • Richtarbeiten
  • Rollenoffsetdruck
  • Schiffs-Bugstrahlmaschinenraum (auch mit elektrisch betriebenen Bugstrahlanlagen)
  • Schiffsmaschinenräume (mit Verbrennun...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge