Vorbemerkungen

Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.

1 Rechtsvorschriften

Kohlendisulfid (Schwefelkohlenstoff) wird im Anhang Teil 1 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.

2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:

Untersuchungsarten, Fristen

Erstuntersuchung Vor Aufnahme einer Tätigkeit
Erste Nachuntersuchung Nach 6-12 Monaten
Weitere Nachuntersuchungen Nach 6-12 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit[1]
Vorzeitige Nachuntersuchung Nach schwerer oder längerer Erkrankung, die Anlass zu Bedenken gegen eine Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte
Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)
Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet

Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 6 "Kohlendisulfid (Schwefelkohlenstoff)" durchzuführen.

[1] Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten.

3 Untersuchungsanlässe

[Vorspann]

Gemäß ArbMedVV hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Kohlendisulfid (Schwefelkohlenstoff) an Arbeitsplätzen, an denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder direkter Hautkontakt besteht, regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen). Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchungen), wenn eine Exposition besteht.

Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit höherer Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.

3.1 Grenzwerte

Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) aus TRGS 900[1]

  CAS-Nr. Arbeitsplatzgrenzwert Bemerkungen
ml/m³ (ppm) mg/m³

Kohlendisulfid

(Schwefelkohlenstoff)
75-15-0 10 38 hautresorptiv (TRGS 401)

Biologischer Grenzwert (BGW) aus TRGS 903[2]

Arbeitsstoff Parameter Biologischer Grenzwert Untersuchungsmaterial Probennahmezeitpunkt
Kohlendisulfid

2-Thiothiazolidin

-4-carboxylsäure

(TTCA)
8 mg/l Urin Expositionsende bzw. Schichtende

Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

[1] Die jeweils aktuelle Fassung ist zu beachten. .
[2] Die jeweils aktuelle Fassung ist zu beachten. .

3.2 Spezifische Empfehlungen

Angaben aus der KMR-Gesamtliste[1]:

Kohlendisulfid Fruchtbarkeitsgefährdend RF3; Fruchtschädigend RE3

Empfehlungen der MAK-Kommission:

Maximale Arbeitsplatz-Konzentration (MAK-Wert)

  MAK-Wert Bemerkungen
ml/m³ (ppm) mg/m³
Kohlendisulfid 5 16

Gefahr der Hautresorption

Schwangerschaft: Gruppe B

Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert (BAT)

  Parameter BAT Untersuchungsmaterial Probennahmezeitpunkt
Kohlendisulfid 2-Thiothiazolidin-4-carboxylsäure (TTCA) 4 mg/g Kreatinin Urin Expositionsende bzw. Schichtende

Hinweise auf die besonderen Gefahren und Sicherheitsratschläge (R- und S-Sätze):

R 11 Leichtentzündlich
R 36/38 Reizt die Augen und die Haut
R 48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen
R 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen
R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen
S (1/2) Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren (wenn für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt)
S 16 Von Zündquellen fernhalten – Nicht rauchen
S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen
S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen
S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)
[1] Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, Tätigkeiten und Verfahren nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, TRGS 905 und TRGS 906. .

3.3 Aufnahmewege

Die Aufnahme erfolgt durch die Atemwege und die Haut.

4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten

[Vorspann]

Die im Folgenden aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl von Arbeitsbereichen im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung aufgrund des Expositionsniveaus gegeben sein kann. Die Entscheidung, o...

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