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DGUV Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Vorschriften zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen. DGUV Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer bzw. die Unternehmerin und sollen Hilfestellung bei der Umsetzung seiner bzw. ihrer Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, DGUV Vorschriften und ggf. DGUV Regeln geben. Sie sollen Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin kann bei Beachtung der in diesen DGUV Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er bzw. sie die in den DGUV Vorschriften und DGUV Regeln geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind.

Vorbemerkung

Einordnung in das Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherungsträger

Die DGUV Information bezieht sich auf die DGUV Vorschrift 25 "Kassen" und DGUV Vorschrift 26 "Kassen" (im Weiteren DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" genannt) vom 1. Oktober 1988 in der Fassung vom 1. Januar 1997.

Eine Gefährdungsbeurteilung ist seit Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes im Oktober 1996 allgemein für alle Arbeitsplätze erforderlich. Die Gefährdungsbeurteilung zur DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" ist wegen der besonderen Gefährdungen der Versicherten durch andere Personen, z. B. Bankräuber oder andere Gewalttäter, und der damit verbundenen psychischen Belastungen und körperlichen Verletzungen, erforderlich.

Siehe auch § 21 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und Absatz 4.3.1 der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention".

Diese DGUV Information gibt Hinweise zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zum sicheren Umgang mit Bargeld. Es werden mögliche Sicherungsaspekte dargestellt.

Informationen zur Ausrüstung von Geschäftsstellen sind in der DGUV Information 215-612 "Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute - Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen" enthalten.

Regelungen zum Betrieb von Geschäftsstellen sind in der DGUV Information 215-613 "Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute - Betrieb" zu finden.

 

Impressum

Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche

Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Tel.: 030 288763800

Fax: 030 288763808

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de

Neue Rufnummern ab 1. August 2018:

Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)

Fax: 030 13001-6132

Sachgebiet Kreditinstitute und Spielstätten des

Fachbereichs Verwaltung der DGUV

Ausgabe: März 2018

DGUV Information 215-611

zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder

unter www.dguv.de/publikationen

1 Allgemeine Hinweise

1.1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Information gibt Hinweise für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung:

  • Bei der Planung von Neu- und Umbauten von Geschäftsstellen mit Bargeldverkehr:

    Dabei sind insbesondere Arbeitsplätze im Kundenbereich sowie in angrenzenden "kundennahen" Bereichen auf ihre Gefährdung zu beurteilen. Zusätzlich beschreibt die Informationsschrift auch Möglichkeiten für die Bargeldbearbeitung und den Geldtransport durch Versicherte sowie die Beurteilung von Gefahren für versicherte Personen, die durch die Ver- und Entsorgung von Werten durch externe Dienstleister, z. B. Geld- und Werttransportunternehmen, entstehen können.

  • Wenn wesentliche Änderungen im Betrieb der Geschäftsstelle vorgesehen sind. Dazu kann je nach Art der Kassensicherung auch die Reduzierung der regelmäßig anwesenden Versicherten gehören.
  • Nach einem Überfall oder einem anderen Bedrohungsszenario.
  • Bei der regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungspotenziale.

Durch eine erneute Beurteilung soll festgestellt werden, ob bei der vorangegangenen Gefährdungsbeurteilung mögliche Gefährdungen nicht bzw. nur unzureichend berücksichtigt wurden.

Neue Erkenntnisse und Tatbestände können ebenfalls zu einer neuen Beurteilung führen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zu ergreifen und deren Umsetzung innerhalb angemessener Fristen zu überprüfen.

Bei einer Aktualisierung sollen neue Erkenntnisse, z. B.

  • zum Vorgehen von Tätern,
  • zur Weiterentwicklung der Sicherungstechnik,
  • über Änderungen des sozialen Umfeldes,
  • über Änderungen der Infrastruktur,
  • aus Änderungen innerhalb der Geschäftsstelle,
  • über Tätigkeiten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen von Fremdfirmen in der Geschäftsstelle,

in die Beurteilung einfließen.

1.2 Beteiligung der Beschäftigtenvertretung

Die Regelungen des geltenden Betriebsverfassungsgesetzes bzw. des Bundespersonalvertretungsgesetzes oder Landespersonalvertretungsgesetzes sind zu beachten.

Bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung "Kassen" und der Entscheidung über Maßnahmen zum Erreichen der Schutzziele sind die Beschäftigtenvertretungen zu beteiligen.

Die Mitbestimmung der Beschäftigtenvertretungen umfasst auch deren Initiativrecht. In Betrieben ohne Beschäftigtenvertretungen hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die Versicherten bei der Er...

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