Diese Vereinbarung gilt für die Nutzungsqualität der Software in unserem Unternehmen. Sie beschreibt den Rahmen, der als Mindeststandard zur Gestaltung des Arbeitssystems bei Arbeiten mit Software am Bildschirm gilt. Die Nutzungsqualität der Software beschreibt die Gebrauchstauglichkeit der Software in einem hochwertigen Nutzungskontext, der auch die Qualität der sozialen Beziehungen berücksichtigt.
Ziel
Ziel der Vereinbarung ist es, über die Gestaltung des Arbeitssystems die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen und zu fördern sowie gleichzeitig hochwertige Produkte und Leistungen mithilfe der Software zu erreichen.
Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Maßnahmen

Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt, insbesondere unter Berücksichtigung

  • der Arbeitsbedingungen,
  • der ergonomischen Gestaltung und der Gebrauchstauglichkeit der Arbeitsmittel,
  • der Anforderungen an das Sehvermögen und
  • der psychischen Belastung.
Nach der Beurteilung der Arbeitsbedingungen werden Maßnahmen, Verantwortlichkeiten, Termine der Umsetzung und deren Wirksamkeitskontrolle festgelegt. Dabei werden die Erfahrungen der Beschäftigten berücksichtigt. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung einschließlich der festgelegten Maßnahmen werden dokumentiert (gemäß § 6 ArbSchG).
Qualität des Arbeitssystems
Es sind alle Voraussetzungen zu schaffen, damit die Arbeitsumgebung (z. B. Klima, Beleuchtung, Lärm) und der Arbeitsraum mindestens den gesetzlichen Vorgaben entsprechen (ArbStättV mit ihren Technischen Regeln). Die Arbeitsplätze sind bzw. werden ergonomisch gestaltet, wofür die materiellen Voraussetzungen zu schaffen sind. Die Beschäftigten sind verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel ergonomisch zu benutzen.
Gebrauchstauglichkeit der Software
Die eingesetzte Software im Unternehmen muss gebrauchstauglich sein. Dazu müssen folgende Grundsätze der Interaktionsgestaltung berücksichtigt werden:
  • Angemessenheit für Benutzeraufgaben
  • Selbstbeschreibungsfähigkeit
  • Erwartungskonformität
  • Erlernbarkeit
  • Steuerbarkeit
  • Robustheit gegen Benutzungsfehler
  • Benutzerbindung
Weiterhin wird darauf geachtet, dass die Software für die Beschäftigten Informationen in einer zugänglichen, verständlichen und lesbaren Form bereitstellt und sich Texte, Symbole oder weitere Elemente in hohem Kontrast vom Hintergrund abheben.
Barrierefreiheit der Software
Die eingesetzte Software soll in Anlehnung an die Forderungen der BITV 2.0 barrierefrei gestaltet sein.
Information und Unterweisung der Beschäftigten
Die Beschäftigten erhalten alle Informationen, die für ein fachlich hochwertiges, sicheres und gesundes Arbeiten am Bildschirm erforderlich sind. Mindestens jährlich beziehungsweise bei Neuanschaffung von Arbeitsmitteln und neuen Arbeitsaufgaben erhalten die Beschäftigten eine Unterweisung über Sicherheit und Gesundheit bei der Bildschirmarbeit.
Verbesserungsprozess
Alle Beschäftigten besprechen Probleme und Fehler im Arbeitssystem sowie Abweichungen der Software von den Kriterien der Gebrauchstauglichkeit mit den zuständigen Vorgesetzten. Die Vorgesetzten werden Maßnahmen gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergreifen, um die Arbeitsbedingungen entsprechend den staatlichen und unfallversicherungsträgerseitigen Anforderungen gerecht zu werden.
Beschäftigte und Vorgesetzte besprechen regelmäßig, gemeinsam und partnerschaftlich, wie das Arbeitssystem zu verbessern ist.
Mischarbeit und Pausen
Im Grundsatz wird für alle IT-gestützten Tätigkeiten die Arbeitsorganisation so gestaltet, dass Bildschirmarbeit regelmäßig durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird. Sollte das im Einzelfall nicht möglich sein, wird eine auf den Einzelfall abgestellte Pausenregelung vereinbart.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Allen Beschäftigten, die Bildschirmarbeit verrichten, ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt während der Arbeitszeit anzubieten. Diese umfasst eine ärztliche Beratung und ggf. das Angebot einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens.
Wenn die arbeitsmedizinische Vorsorge ergibt, dass Beschäftigte eine spezielle Sehhilfe für die Arbeit am Bildschirm benötigen, trägt die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hierfür in erforderlichem Umfang die Kosten.
Qualifikationsmaßnahmen

Um eine Überforderung der Beschäftigten zu vermeiden und einen produktiven Einsatz der Software zu gewährleisten, erhalten alle Beschäftigten ein Training zu:

  • Vermittlung und Erweiterung der Grundkenntnisse im Umgang mit der Software,
  • Vermittlung und Erweiterung der Grundkenntnisse zur Lösung der spezifischen Arbeitsaufgaben und Informationen zum sachgerechten Umgang mit den Geräten (Hardware).
____________________________ ____________________________
Unterschrift Arbeitgebervertretung Unterschrift Arbeitnehmervertretung
____________________________ ____________________________
Datum Datum

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge