Ziel der Unterweisung ist es, sicherheits- und gesundheitsgerechte Verhaltensweisen zu erreichen oder zu erhalten. Sinnvollerweise werden in der betrieblichen Praxis die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und die Unterweisungen miteinander verzahnt. Die bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen festgestellten Gefährdungen und die daraus abgeleiteten Maßnahmen werden dabei zum Unterweisungsinhalt.

Vermitteln Sie den zu unterweisenden Personen - zum Beispiel Beschäftigte, Schülerinnen und Schüler, selbstständige Einzelunternehmerinnen und -unternehmer, Mitwirkende - die Wirkungsweise der sicheren Technik und erläutern Sie die mit organisatorischen Maßnahmen verfolgten Ziele. Erklären Sie die richtige Verwendung der notwendigen Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) und üben Sie den Einsatz von PSA gegen Absturz. Motivieren Sie die zu unterweisenden Personen dazu, Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten oder durchzuführen und Vorschläge zu machen.

Anlässe und Arten der Unterweisung

Führen Sie Unterweisungen regelmäßig und in angemessenem Umfang durch.

Wann ist zu unterweisen?
 
  • Vor Aufnahme der Tätigkeit oder neuer Aufgaben
  • Bei Veränderung innerhalb der Aufgabenbereiche
  • Nach Einrichtung einer Arbeits-, Veranstaltungs- oder Produktionsstätte
  • Bei Einführung neuer Arbeitsmittel, neuer Arbeitsstoffe oder Verfahren
  • Nach Unfällen
  • Durch eine ergänzende Unterweisung am Veranstaltungs- oder Produktionsort. Diese Unterweisung berücksichtigt die zusätzlichen Gefährdungen, die sich durch die Umgebung, die eingesetzte Technik und die Abläufe der Veranstaltung oder Produktion ergeben können.

Führen Sie die allgemeine Unterweisung mindestens einmal jährlich, die ergänzende Unterweisung vor und gegebenenfalls auch mehrmals während einer Veranstaltung oder Produktion durch.

Als Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeitgeber können Sie die Unterweisung auch von den unmittelbaren betrieblichen Vorgesetzten durchführen lassen oder eine andere persönlich und fachlich geeignete Person damit beauftragen.

Die Unterweisung erfolgt in der Regel mündlich. In Veranstaltungs- oder Produktionsunternehmen können häufig nicht alle Beschäftigten dabei anwesend sein. Für diesen Personenkreis eignet sich eine Unterweisung mit Computerunterstützung. Die Unterweisungsprogramme müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

  • Die Inhalte müssen arbeitsplatzspezifisch aufbereitet sein
  • Es erfolgt eine Verständnisprüfung
  • Ein Gespräch zwischen den Beschäftigten und den Führungskräften muss darüber hinaus jederzeit möglich sein.

Dokumentation der Unterweisung

Für die Dokumentation der durchgeführten Unterweisung können Sie ein Formblatt nutzen. Tragen Sie in diesen "Unterweisungsnachweis" das Unterweisungsdatum und die Unterweisungsinhalte ein. Unterschreiben Sie den Unterweisungsnachweis, lassen Sie ihn von den Unterwiesenen unterschreiben und bewahren Sie ihn auf.

  • Grundlagen: § 12 ArbSchG; § 4 DGUV Vorschrift 1
Merksatz
Das gesamte Personal regelmäßig tätigkeits- und arbeitsplatzbezogen unterweisen.

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