Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin kann gemäß ASR A3.4 auswählen, ob er zum Nachweis für ausreichendes Tageslicht den Tageslichtquotienten oder das Verhältnis der lichtdurchlässigen Flächen zur Raumgrundfläche heranziehen möchte. Beide Anforderungen erfüllen die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Sie können aber sehr unterschiedliche Lichtsituationen im Raum abbilden. Diese zeigen sich in unterschiedlicher Tageslichtversorgung, Beleuchtungsstärkewerten am Arbeitsplatz und auch der Lichtverteilung im Raum.

Ein Tageslichtquotient von 2 % wird bei einem Anteil der Fensterfläche von 1:10 (lichtdurchlässige Fläche zur Raumgrundfläche) nur in Fensternähe und bei Fenstern ohne Verbauung erreicht (siehe Kapitel 7 und 8). In Großraumbüros mit Fenstern in nur einer Fassade wird dieser Tageslichtquotient jedoch nur in unmittelbarer Fensternähe erreichbar sein. Das gilt auch für Hallen, größere Produktionsstätten und ähnliche Räume mit großer Raumgrundfläche, die nur durch Fenster beleuchtet werden. Hier können zusätzliche Oberlichter den Tageslichtanteil erhöhen.

In dem gezeigten Beispiel (Abb. 5) ist die Anforderung nach ausreichend Tageslicht durch das Verhältnis der lichtdurchlässigen Fläche zur Raumgrundfläche von 1:10 erfüllt. Das Beispiel zeigt jedoch, dass mit einem Anteil der Fensterfläche von 1:10 (rote Kurve: Verlauf des Tageslichtquotienten über die Raumtiefe) nur im fensternahen Bereich ein Tageslichtquotient größer als 2 % (gelbe Linie) erzielt werden kann; im gezeigten Beispiel bis zu einer Raumtiefe von ca. 1,6 m. Um in einer Raumtiefe bis zu 2,50 m einen Tageslichtquotienten größer als 2 % zu erreichen, ist ein Anteil der Fensterfläche von mindestens 1: 5 (blaue Kurve) erforderlich.

ASR A3.4 Punkt 4.1

Ausreichendes Tageslicht

Auch bei Einhaltung des Verhältnisses von 1 : 10 sind fensternahe Arbeitsplätze zu bevorzugen.

Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.

Abb. 5 In Büro- oder ähnlichen Räumen wird der geforderte Tageslichtquotient bei unterschiedlichen Anteilen der Fensterflächen, nur bis zu einer bestimmten Raumtiefe erreicht. (Quelle: nach DGUV Information 215-210 "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten")

Beispielraum Büro Abb. 5
Raum

Höhe 2,85 m; Tiefe 5,00 m; Breite 4,00 m

Reflexionsgrade Decke 0,7; Wände 0,5; Boden 0,2
Fenster

Brüstungshöhe 0,90 m; Unterkante Fenstersturz 2,30 m

Lichttransmissionsgrad der Verglasung 0,8

Minderung aufgrund der Verschmutzung der Verglasung 0,9
Bereich im Freien ohne beeinflussende Verbauung

(Quelle der Daten, die dem Simulationsergebnis zugrunde liegen: Schmits, HAWK Hildesheim)

Beispielraum Halle Abb. 6
Raum

Höhe 3,50 m; Raumtiefe 20,00 m; Breite 10,00 m

Reflexionsgrade Decke 0,7; Wände 0,5; Boden 0,2
Oberlichter

gleichmäßige Verteilung

Lichttransmissionsgrad der Verglasung 0,8

Lichttransmissionsgrad der Verglasung 0,7

Minderung aufgrund der Verschmutzung der Dachoberlichter 0,9

Die dargestellte Anzahl der Dachoberlichter entspricht dem Verhältnis

Dachoberlichtfläche/Raumgrundfläche von 1:5 (20 %)

Beim Verhältnis von 1:10 sind es nur halb so viele Oberlichter
Bereich im Freien ohne beeinflussende Verbauung

(Quelle der Daten, die dem Simulationsergebnis zugrunde liegen: Schmits, HAWK Hildesheim)

Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.

Abb. 6 Verlauf des Tageslichtquotienten abhängig vom Anteil der Oberlichter in einer Halle oder einem größeren Raum. (Quelle: nach DGUV Information 215-210 "Natürliche und" künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten)

Das Beispiel zeigt, dass mit Dachoberlichtern ein höherer Tageslichtquotient und eine gleichmäßigere Tageslichtversorgung in einem größeren Raum erzielt werden können. Entsprechend ist der Tageslichtquotient größer als 4 % an den Arbeitsplätzen auch mit vertretbarem Aufwand zu erreichen.

Bei einem Verhältnis der Fläche der Oberlichter zur Raumgrundfläche von 1:10 (rote Kurve: Verlauf des Tageslichtquotienten über die Raumtiefe) wird im gesamten Raum ein Tageslichtquotient von 2 % bis 3,5 % erreicht. Wird der Anteil der Oberlichtflächen auf 1: 5 vergrößert (blaue Kurve), so erhöht sich im gesamten Raum der Tageslichtquotient auf bis zu 7,5 %.

ASR A3.4 Punkt 4.1

Ausreichendes Tageslicht

Bei Dachoberlichtern in Arbeitsräumen wird ein Tageslichtquotient von größer als 4 % gefordert.

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