Die Betriebssicherheitsverordnung[1] regelt die Verwendung von Arbeitsmitteln im Betrieb. Im § 5 Absatz 3 wird gefordert:

"Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten."

Für Walzwerke aus dem Bestand (Erstmalige Bereitstellung im europäischen Wirtschaftsraum EWR vor März 2015) stellt sich die Frage, wie weit diese an den sich fortentwickelten Stand der Technik anzupassen sind. In der Betriebssicherheitsverordnung wird hierzu im § 3 Absatz 7 ausgeführt:

”Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn

  1. sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen einschließlich der Änderung von Arbeitsmitteln dies erfordern,
  2. neue Informationen, insbesondere Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen oder aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge, vorliegen oder
  3. die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach § 4 Absatz 5 ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind.“

In der Empfehlung zur Betriebssicherheit EmpfBS 1114 "Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)[2] wird zudem ausgeführt, dass bei der Anpassung an den Stand der Technik die Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden darf. Danach darf eine Anpassung an den Stand der Technik nur dann nicht erfolgen, wenn mit einem großen Aufwand nur ein kleiner Sicherheitsgewinn erreichbar ist. In den Schriften Fachbereich AKTUELL FBRCI-001 und Fachbereich AKTUELL FBRCI-002[3] werden diese Anforderungen berücksichtigt und konkretisiert.

Für den Beschaffungsprozess hat das BMAS ebenfalls eine Bekanntmachung veröffentlicht: BekBS 1113 "Beschaffung von Arbeitsmitteln". Entscheidend im Beschaffungsprozess ist es, frühzeitig die sicherheitstechnischen Anforderungen exakt festzulegen. Dies sollte unter Einbeziehung betrieblicher Praktiker geschehen, insbesondere von

  • Bedienpersonal,
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit,
  • Betriebsarzt/Betriebsärztin.

Die sicherheitstechnischen Eigenschaften sollen schon vor der Auftragsvergabe festgelegt und im anschließenden Auswahlverfahren des Lieferanten berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang ist es zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten empfehlenswert, die "Checklisten - Walzwerke der Gummi- und Kunststoffindustrie"[4] durch den Kaufvertrag verbindlich zu machen.

Abbildung 2: Schritte des Beschaffungsprozesses nach BekBS 1113[5]

Die Erläuterungen zu den einzelnen (Teil-)Schritten kann dem Abschnitt 4 der BekBS 1113 entnommen werden.

[1] Siehe Anhang 3 Nr. (6).
[2] Siehe Anhang 3 Nr. (9).
[3] Siehe Anhang 3 Nr. (20) und (21).
[4] Siehe Anhang 3 Nr. (20) und (21).)
[5] BekBS 1113 "Bekanntmachung zur Beschaffung von Arbeitsmitteln" des BMAS, siehe Anhang 3 Nr. (8).

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