In Einrichtungen des Gesundheitswesens wird regelmäßig eine Vielzahl unterschiedlicher brennbarer Stoffe (z. B. Desinfektionsmittel, Lösemittel, Gase) verwendet, die mit einer Brand- oder Explosionsgefahr verbunden sind. In Krankenhäusern und Pflegeheimen befinden sich viele Menschen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind und sich im Gefahrenfall nicht aus eigener Kraft in Sicherheit bringen können. Zudem halten sich hier regelmäßig viele ortsunkundige Personen auf. Deshalb muss der richtigen Handhabung von Gefahrstoffen und dem vorbeugenden Brand- und Explosionsschutz besondere Bedeutung beigemessen werden.

Der Arbeitgeber hat gemäß GefStoffV auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und sonstigen Personen gegen physikalische-chemische Einwirkungen, insbesondere Brand- und Explosionsgefährdungen zu treffen. Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) der Reihen 700 und 800 konkretisieren diese Vorgaben. Weitere Informationen über sicherheitstechnische Festlegungen zum Brand- und Explosionsschutz geben:

  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln mit Beispielsammlung"
  • DGUV Information 205-001 "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz"
  • Leitfaden "Modul Brand und Explosion" des "Einfachen Maßnahmenkonzepts Gefahrstoffe" (EMKG) (www.baua.de/emkg, s. Abschnitt 2. Vorgehensweise).

Grundlegende Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz

  • Entstehung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre (g. e. A.) vermeiden: nicht entzündbare Ersatzstoffe verwenden oder Konzentration verringern.
  • Entzündbare Flüssigkeiten und medizinische Gase zentral in feuerbeständig abgetrennten Räumen oder in Sicherheitsschränken lagern.
  • Ausreichende technische oder natürliche Lüftung und Luftfeuchte gewährleisten.
  • Gefahrstoffe an der Verwendungs- oder Entstehungsstelle absaugen.
  • Gefährliche Reaktionen durch Vermischungen vermeiden.
  • Die am Arbeitsplatz bereitgestellte Menge auf den Tages-/Schichtbedarf beschränken.
  • Wirksame Zündquellen vermeiden, z. B. offenes Feuer, elektrostatische Aufladung nicht geerdeter Bauteile oder Personen, Funken in elektrischen Geräten, adiabatische Kompression, heiße Oberflächen.
  • Organisatorische Maßnahmen (Schulung der Beschäftigten, Arbeitsfreigabeverfahren etc.) treffen.

Individuelle Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz bei Tätigkeiten mit typischen Gefahrstoffen sind in den Kapiteln 19 "Entzündbare Flüssigkeiten" und 20 "Medizinische Gase" und in den Kapiteln zu den einzelnen Gefahrstoffgruppen beschrieben.

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