3.1 Spezielle Auswahlkriterien

Lärmbereiche in Führerhäusern sind überwiegend durch tieffrequente Arbeitsgeräusche geprägt. Voraussetzungen für die Auswahl geeigneter Gehörschützer sind die Ermittlung von

  • Tagesbeurteilungspegel (LArd) am Arbeitsplatz gemäß Anlage 1 der Unfallverhütungsvorschrift “Lärm” BGV B 3 (bisher: VBG 121), alternativ Schalldruckpegel am Fahrerarbeitsplatz bei der Versuchsdurchführung gemäß Abschnitt 4.3 (LAeq) und
  • Frequenzspektrum oder Klangeindruck (siehe BG-Regel “Einsatz von Gehörschützern” (BGR 194)).

Liegt der Tagesbeurteilungspegel einschließlich seiner Streubreite innerhalb der [in] Tabelle 1 des Anhanges 1 angegebenen Einsatzbereiche, kann die Auswahl entsprechend dieser Tabelle erfolgen. Für die Auswahl ist zusätzlich die BG-Regel “Einsatz von Gehörschützern” (BGR 194) zu beachten.

Bei den in Tabelle 1 des Anhanges 1 aufgeführten, auf Eignung geprüften Gehörschützern, ist eine ausreichende Schalldämmung ohne Überprotektion sowie eine ausreichende Signalhörbarkeit gewährleistet.

3.2 Vereinfachte Auswahlkriterien

Eine einfache Entscheidung, ob die Auswahl nach dem Einsatzbereich HM oder L erforderlich ist, kann z. B. anhand des subjektiven Klangeindrucks erfolgen.

Der überwiegende Anteil der Innengeräusche ist tieffrequent (Einsatzbereich L), z. B.

  • Gabelstapler (mit Dieselmotor),
  • Kehrsaugfahrzeuge,
  • Schneefräsen (Winterdienstgeräte),
  • Lkw mit Dieselmotor (ohne Druckluftabblasgeräusche, z. B. bei Silofahrzeugen).

Hochfrequente Arbeitsgeräusche (Einsatzbereich HM) werden z. B. von

  • Mähgeräten (Böschungsmäher),
  • Silotransportfahrzeugen (mit Druckluftabblasgeräuschen)

erzeugt.

Auch in Zweifelsfällen, ob die Auswahl nach HM oder L erforderlich ist, können wegen der geringen Unterschiede zwischen beiden Einsatzbereichen die Gehörschützer wahlweise aus den Einsatzbereichen HM oder L der Tabelle 1 ausgewählt werden. Dabei ist besonders auf den Benutzungskomfort zu achten. Die endgültige Eignung wird durch die Hörprobe überprüft (Signalhörbarkeit gegeben oder nicht gegeben).

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