Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Anforderungen an den Datenschutz zu erfüllen.

  • Datenspeicherung der Audiogramme im betriebsärztlichen Dienst. Die Verwaltung der Patientendaten obliegt dem Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin. Die Sicherung der zusätzlichen Informationen über die Patienten unterscheidet sich nicht von der Sicherung anderer Untersuchungsdaten. Es besteht kein Datenschutzproblem.
  • Speicherung individueller Dämmwerte bei Nutzung nicht-audiometrischer Verfahren im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung entsprechend Arbeitsschutzgesetz. Danach hat der Arbeitgeber für die Beschäftigten die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und zu dokumentieren.
  • Ermittlung des Ist-Zustandes der Gehörschutzwirksamkeit mit Bewertung (wirksam/nicht wirksam), wobei nur dieses Ergebnis und nicht die individuellen Dämmwerte gespeichert werden, z. B. durch die Abteilung Arbeitssicherheit.

Checkliste zum Inhalt eines Datenschutzkonzepts außerhalb der arbeitsmedizinischen Vorsorge beim Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin [21]:

  • Pseudonymisierung durch eine beauftragte Person (z. B. Betriebsarzt/Betriebsärztin)
  • Beschreibung des Pseudonymisierungsverfahrens
  • Wer speichert die personenbezogenen Daten?
  • Wo sind die personenbezogenen Daten gespeichert (örtlich: Sitz der Arbeitsplatzrechner und der Server)?
  • Wer hat Zugriff auf die personenbezogenen Daten?
  • Wie und wann kann der Personenbezug gelöscht werden?
  • Welche Stelle erhebt die pseudonymisierten Daten (z. B. Sicherheitsabteilung)?
  • Kontaktdaten des Ansprechpartners bzw. der Ansprechpartnerin
  • beteiligte betriebliche Stellen
  • Datenflussdiagramm
  • Kontaktdaten der bzw. des Datenschutzbeauftragten

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