Alles im Griff?

Ein Unternehmensziel:

Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und Vernunft.

Werner von Siemens

Die Berufsgenossenschaft

[Vorspann]

Ende des 19. Jahrhunderts wurde unter Reichskanzler Otto von Bismarck eine Gesetzgebung mit dem Ziel entwickelt, Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit materiell abzusichern und gleichzeitig die Haftung des einzelnen Unternehmers abzulösen. Seitdem kann der Schadenersatz für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit bei den Berufsgenossenschaften geltend gemacht werden.

Jeder Unternehmer gehört kraft Gesetz einer Berufsgenossenschaft an.

Welche Aufgaben hat die Berufsgenossenschaft?

Die Aufgabe der Berufsgenossenschaft ist es,

  • mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, d.h. Prävention zu betreiben,
  • nach einem Arbeits-/Wegeunfall oder einer Berufskrankheit die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherzustellen,
  • sie – wenn möglich – beruflich wieder einzugliedern und
  • durch Geldleistungen, d.h. Renten, für die soziale Sicherheit der Versicherten oder ihrer Hinterbliebenen zu sorgen.

Mit eigenen Präventionsdiensten unterstützt Sie Ihre Berufsgenossenschaft, damit Sie Ihre Pflichten im Arbeitsschutz erfüllen können.

Diese Leistungen sind im Mitgliedsbeitrag enthalten.

Hierzu gehören u.a.:

  • Beratungen

    • zur Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsverfahren in Betrieben und auf Baustellen
    • bei der Anschaffung neuer Maschinen
    • bei Einsatz von Arbeitsstoffen
  • Messung von Lärm, Schadstoffen usw.
  • Übernahme der Kosten für Erste-Hilfe-Kurse
  • finanzielle Unterstützung beim Verkehrssicherheitstraining
  • Aus- und Fortbildung von Unternehmern und Mitarbeitern in eigenen Bildungsstätten (Seminarprogramm unter www.vmbg.de)

Wer ist versichert?

Versichert ist grundsätzlich jeder, der in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht, ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Familienstand, Nationalität oder Einkommen.

Erste Hilfe

Was muss ich tun?

Bei 2 bis 20 anwesenden Mitarbeitern muss mindestens ein Ersthelfer zur Verfügung stehen. Darüber hinaus 10 % der Mitarbeiter.

Ihre Aufgabe ist es, ihn zu ernennen und ausbilden zu lassen und die regelmäßige Fortbildung (mindestens alle 2 Jahre) zu gewährleisten.

Die Ausbildung dauert zwei Tage, die Fortbildung einen Tag und wird von anerkannten Stellen (z. B. Hilfsorganisationen) durchgeführt.

Die Ersthelfer-Ausbildung geht über die Erste-Hilfe-Ausbildung in Verbindung mit dem Führerschein hinaus.

Die Kosten des Lehrganges werden (soweit er von einer anerkannten Stelle durchgeführt wird) von Ihrer Berufsgenossenschaft übernommen.

Stellen Sie sicher, dass "Erste-Hilfe-Plakate" vorhanden sind und diese immer aktuelle Notruf-Telefonnummern enthalten.

Meldeeinrichtungen

Stellen Sie sicher, dass eine funktionsfähige Meldeeinrichtung auf der Baustelle vorhanden ist. Bei der Verwendung von Mobiltelefonen wird die Notrufnummer 112 europaweit mit einer Notrufzentrale verbunden.

Notruf-Informationen

WER meldet? WIE viele Verletzte?
WO geschah der Unfall? WELCHE Art von Verletzungen?
WAS ist geschehen? WARTEN auf Rückfragen!

Erste-Hilfe-Material

  • Sie benötigen:
bis 10 Mitarbeiter kleiner Verbandskasten DIN 13157
> 10 Mitarbeiter großer Verbandskasten DIN 13169
  • Es muss für die Mitarbeiter leicht erkennbar sein, wo sich das Erste-Hilfe-Material befindet.

Aufzeichnung

  • Stellen Sie sicher, dass jede Erste-Hilfe-Leistung aufgezeichnet wird.
  • Nutzen Sie ein Verbandbuch.

  • UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) §§ 24, 25 und 26

Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung

Wie stelle ich fachgerechte Betreuung sicher?

Als Unternehmer mit höchstens 10 Beschäftigten haben Sie die Wahl zwischen zwei Varianten:

  1. Regelbetreuung

    Sie schließen Verträge mit externen Beratern (Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte) ab, die Sie bei der Erstellung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung unterstützen (Grundbetreuung und Wiederholung alle 3 Jahre).

    Diese externen Berater sind zusätzlich bei besonderen Anlässen (anlassbezogene Betreuung) hinzuzuziehen.

    Besondere Anlässe sind z. B.:

    • Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen
    • Einführung neuer Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben
    • grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren
    • Einführung neuer Arbeitsplätze oder verfahren
    • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten

    Es gibt keine vorgeschriebenen Einsatzzeiten.

    Die Einsatzzeiten der externen Berater sind durch Sie selbst anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

  2. Alternative bedarfsorientierte Betreuung

    Die Berufsgenossenschaft bietet ein Seminar an, in dem Sie befähigt werden, Aufgaben im Arbeitsschutz fachgerecht zu lösen.

    Nach dem Abschluss des Seminars müssen Sie anhand einer Gefährdungsbeurteilung über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung (z. B. durch einen Betriebsarzt oder durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit) selbst entscheiden. Bei besonderen Anlässen sind Sie jedoch verpflichtet, sich durch einen Betriebsarzt, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder durch andere Fachleute sachkundig beraten zu lassen.

    Hinweis:

    Bei Betrieben ab 11 Beschäftigt...

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