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Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de
  Sachgebiet Bauliche Einrichtungen und Leitern des Fachbereichs Handel und Logistik der DGUV
Ausgabe: August 2022
Satz und Layout: Atelier Hauer + Dörfler, Berlin
Bildnachweis:

© H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH / DGUV

Piktogramme: © H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH / BG BAU
Copyright: Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.
Bezug: Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen > Webcode: p208016

Änderungen zur letzten Ausgabe von 2007:

  • Neuer Titel
  • Information wurde gegendert
  • Inhaltliche Aufnahme der TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leiter"
  • Einführung von Leiterklassen nach DIN EN 131-2 für die berufliche und nicht berufliche (private) Verwendung
  • Einführung von Quertraversen für Leitern, die als Anlegeleitern verwendet werden und eine Länge >3000 mm haben.
  • Aufnahme von Teleskopleitern nach DIN EN 131-6
  • Aufnahme von Glasreinigerleitern mit Stufen
  • Erweiterung des Leiterzubehörs
  • Überarbeitung der Checkliste zur Prüfung von Leitern
  • Vorstellung neuer Sicherheits-Piktogramme für Leitern und Tritte

Vorbemerkung

Diese DGUV Information gibt erläuternde Hinweise zu den Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) über die Verwendung von tragbaren Leitern und Tritten.

Ortsfeste Steigleitern werden nicht behandelt. (Informationen zur Steigleitern finden Sie in der DGUV Information 208-032 Auswahl und Benutzung von Steigleiter).

Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern" konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Der Unternehmer kann bei Beachtung der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdungen von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern" davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der BetrSichV getroffen hat.

Bei der Verwendung von tragbaren Leitern wird häufig die Gefährdung durch Absturz unterschätzt. Daher ist vor der Verwendung einer tragbaren Leiter, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, die Leiter für jede Tätigkeit zu prüfen und zu bewerten. Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung wird in vielen Fällen eine erhöhte Gefährdung durch Absturz festzustellen sein. In diesen Fällen ist für die vorgesehene Tätigkeit die Verwendung eines sichereren Arbeitsmittels, z. B. einer Hubarbeitsbühne oder eines Gerüstes zwingend angezeigt.

1 An wen richtet sich diese DGUV Information?

Diese DGUV Information richtet sich an den Unternehmer, die tragbare Leitern und Tritte für ihre Beschäftigten zur Verfügung stellen oder selbst verwenden. Sie gibt Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), den Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie den einschlägigen Normen, die beim Verwenden von Leitern und Tritten zu berücksichtigen sind.

Die sichere Verwendung von Leitern und Tritten schließt die regelmäßige Prüfung, die Instandhaltung, den Transport, die Lagerung und die Reinigung mit ein.

Eine Zusammenstellung gesetzlicher Vorschriften, Regeln, Normen und Informationsschriften enthält Anhang 1.

2 Wofür ist der Unternehmer bei der Zurverfügungstellung und Verwendung von Leitern und Tritten verantwortlich?

Bevor eine Leiter oder ein Tritt als hoch gelegener Arbeitsplatz oder als Zugang zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen zur Verfügung gestellt und verwendet wird, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden, welches Arbeitsmittel für die auszuführende Arbeit geeignet und sicher ist.

Die Betriebssicherheitsverordnung fordert in Anhang 1, Abschnitt 3.1.4:

"Die Verwendung von Leitern als hoch gelegene Arbeitsplätze [...] ist nur in solchen Fällen zulässig, in denen

  1. wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Verwendung die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und
  2. die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können."

In der Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere das Arbeitsmittel, das Arbeitsverfahren sowie die Arbeitsumgebung zu berücksichtigen.

Sicherere Arbeitsmittel/-verfahren zu Leitern können z. B. sein:

  • Kleingerüste
  • Fahrbare Arbeitsbühnen
  • Gerüste
  • Hubarbeitsbühnen
  • Arbeitsbühne in Verbindung mit Gabelstaplern
  • Alternative Arbeitsverfahren (z. B. das Arbeiten mit teleskopierbarer Verlängerung in der Gebäudereinigung oder Hochentastung)
  • Am Kran hängende hochziehbare Personenaufnahmemittel
  • Arbeitspodeste

Leitern können zum Einsatz kommen, wenn bauliche Gegebenheiten vorliegen, die der Unternehmer nicht ändern kann.

Beispiele für bauliche Gegebenheiten können sein:

  • enge Treppenhäuser (z. B. Wendeltreppen)
  • enge Räume (z. B. Toilettenräume, Haustechnikräume)
  • enge Regalgänge
  • beengte Verhältnisse beim Zugang zu Dächern/Dachöffnungen
  • Unzugänglichkeiten für Befahranlagen (Fahrgerüste oder Hubarbeitsbühnen) auf Grund von Treppen, Absätzen o...

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