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Impressum

Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche

Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)

Fax: 030 13001-9876

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de

Sachgebiet Betrieblicher Brandschutz des Fachbereichs

Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz der DGUV

Mit freundlicher Unterstützung von:

Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. (vfdb)

Bundesverband Betrieblicher Brandschutz/Werkfeuerwehrverband Deutschland e.V. (WFVD)

Verein der Brandschutzbeauftragten in Deutschland e.V. (VBBD)

VdS Schadenverhütung GmbH (VdS)

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)

Bundesverband Technischer Brandschutz e.V. (bvfa)

Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf)

Titelbild: ©davis/fotolia

DGUV Information 205-023

zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger

oder unter www.dguv.de/publikationen

1 Vorbemerkung

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Ein Brand stellt für jedes Unternehmen eine ernste Gefährdung dar. Die Verantwortung für die Beschäftigten, die Sicherung des Unternehmens und die öffentliche Sicherheit erfordern eine angemessene Aufmerksamkeit für den Brandschutz.

Zum betrieblichen Brandschutz gehören eine regelmäßige Unterweisung aller Beschäftigten und eine Ausbildung von Brandschutzhelfern.

Anmerkung
Ausbildung im Sinne dieser Schrift ist die Verbindung einer fachkundigen Unterweisung mit einer praktischen Übung. Für diese Ausbildung sind Anforderungen an die verantwortlichen ausbildenden Personen definiert, um sicherzustellen, dass das Erlernte in sicherer Art und Weise umgesetzt werden kann.

Diese Schrift gibt eine Übersicht zu den Inhalten und zum Umfang der Ausbildung von Brandschutzhelfern (siehe "Schaubild zur tabellarischen Verdeutlichung der Unterweisung und Ausbildung" im Anhang). Die Notwendigkeit von Brandschutzhelfern ergibt sich aus folgenden Rechtsgrundlagen[1]:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):

    § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

    § 6 Dokumentation

    § 10 Abs. 2 "Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen"

  • Unfallverhütungsvorschrift:

    DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" § 22 Abs. 2 "Notfallmaßnahmen"

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR):

    ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" Ausgabe: Mai 2018; Abschnitt 7.3 "Brandschutzhelfer"

[1] Wesentliche rechtliche Grundlagen zum Brandschutz bzw. Brandschutzhelfer. Im Einzelfall können noch weitere Rechtsgrundlagen zur Anwendung kommen.

1.1 Regelmäßige Unterweisung

Alle Beschäftigten müssen regelmäßig (mindestens einmal jährlich) über die in ihrem Arbeitsbereich vorhandenen Brandgefahren und Brandschutzeinrichtungen (Feuerlöscheinrichtungen, Wandhydranten, Alarmierungseinrichtungen etc.) sowie das Verhalten im Gefahrenfall (Evakuierung, Flucht- und Rettungswege, Sammelstelle) unterwiesen werden. Dazu bieten sich z. B. kontinuierliche Informationen und regelmäßige Informationsveranstaltungen im Rahmen der innerbetrieblichen Kommunikation an.

Neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind im Rahmen der Erstunterweisung über die wichtigsten betrieblichen Brandschutzaspekte zu informieren.

Die Unterweisungen sind zu dokumentieren.

1.2 Brandschutzhelfer

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen und als Brandschutzhelfer zu benennen. Für Baustellen gilt diese Notwendigkeit nur für stationäre Baustelleneinrichtungen wie Baubüros, Unterkünfte, Werkstätten (siehe ASR A2.2 Abschnitt 8).

Ziele der Ausbildung sind der sichere Umgang mit und der Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten.

Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist bei normaler Brandgefährdung nach ASR A2.2 (z. B. Büronutzung) in der Regel ausreichend. Je nach Art des Unternehmens, der Brandgefährdung, der Wertekonzentration und der Anzahl der während der Betriebszeit anwesenden Personen (z. B. Beschäftigte, betriebsfremde Personen, Besucherinnen und Besucher und Personen mit eingeschränkter Mobilität) kann eine deutlich höhere Ausbildungsquote für die Entstehungsbrandbekämpfung sinnvoll sein. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. durch Fortbildung, Urlaub, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen.

Besondere betriebliche Gegebenheiten, z.B.

  • Tätigkeiten mit feuergefährlichen und brennbaren Stoffen,
  • spezielle Produktionsabläufe,
  • betriebsspezifische Brandschutzeinrichtungen (z. B. Löschanlage, Wandhydrant) und
  • das Löschen von brennbaren Gasen, Stäuben, Metallen oder Fetten,

sind in den Ausbildungsinhalten zusätzlich zu berücksichtigen.

Hinweis:

Betriebe mit häufig wechselndem Personal sowie Saisonbetriebe, wie z. B. Kinos, Hotels und Gaststätten, stellen eine besondere Anforderung hinsichtlich der Ausbildung...

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