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Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

Vorbemerkung

Diese Handlungsanleitung gibt erläuternde Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Baustellenverordnung (BaustellV) den Berufsgenossenschaftlichen Regelungen und zu einschlägigen Normen, die beim Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten sowie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.

Sie richtet sich vorrangig an den Ersteller und Benutzer von Arbeits- und Schutzgerüsten.

Sie dient als Hilfe für eine erfolgreiche Anwendung der Instrumente der Betriebssicherheitsverordnung und stellt den gemeinsamen Standpunkt einer Arbeitsgruppe aus Vertretern

  • der obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder
  • der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
  • der IG Bauen-Agrar-Umwelt
  • des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie
  • des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes
  • der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
  • der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk
  • des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerks
  • des Vereins Deutscher Sicherheitsingenieure

dar.

Die an der Erarbeitung beteiligten Kreise veröffentlichen die Handlungsanleitung in eigener Zuständigkeit in textgleicher Form.

Sie unterrichten sich gegenseitig über eine erfolgte Veröffentlichung.

Diese Handlungsanleitung wurde

  • von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) im Internet auf der Homepage www.baua.de,
  • von den obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder als LASI-Veröffentlichung LV 37

und

  • vom Fachausschuss Bauwesen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) als Information BGI/GUV-I 663

veröffentlicht.

1 An wen wendet sich diese Handlungsanleitung?

Diese Handlungsanleitung wendet sich hauptsächlich an Unternehmer, die Arbeits- und Schutzgerüste erstellen und/oder benutzen. Diese Handlungsanleitung wendet sich indirekt auch an die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger und die Aufsichtsbeamten der staatlichen Arbeitschutzbehörden. Sie gibt Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), den Regelungen der Unfallversicherungsträger und zu einschlägigen Normen, die beim Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten sowie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.

Der Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten schließt den Auf-, Um- und Abbau sowie deren sichere Lagerung, Transport und Benutzung ein.

Arbeits- und Schutzgerüste sind z. B. Standgerüste an Fassaden, Raumgerüste, Hängegerüste, Konsolgerüste, Fanggerüste. Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeits- und Schutzgerüste können dem Anhang 1 entnommen werden. "Bockgerüste" werden unter Verwendung von Arbeitsböcken hergestellt und sind keine Arbeits- und Schutzgerüste.

Bild 1: Bauteile eines Gerüstes und deren Benennung

2 Worauf hat der Unternehmer, der Gerüste erstellt, zu achten?

Der Unternehmer, der Gerüste erstellt, ist für den sicheren Auf-, Um- und Abbau sowie deren sichere Lagerung, den sicheren Transport und die Prüfung nach der Montage der Gerüste verantwortlich. Er stellt dem Nutzer/Auftraggeber ein ordnungsgemäßes Gerüst zur Verfügung.

Von einem sicheren Auf-, Um- und Abbau der Gerüste sowie von sicherer Lagerung und sicherem Transport der Gerüstbauteile kann ausgegangen werden, wenn die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen angewendet werden.

Bei einer Gefährdungsbeurteilung (siehe auch Bild 2) ermittelt und bewertet der Unternehmer die Gefährdungen für seine Beschäftigten, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit aufgrund des eingesetzten Arbeitsmittels, des gewählten Arbeitsverfahrens und der Arbeitsumgebung ergeben können. Sie hat das Ziel, Maßnahmen festzulegen, die eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermeiden und die verbleibenden Gefährdungen so gering wie möglich halten.

Bild 2: Handlungsschritte zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

 

Gefährdungen bei Gerüstbauarbeiten können sich beispielsweise ergeben durch:

  • Abstürzen, Abrutschen und Stolpern am Arbeitsplatz und dessen Zugang,
  • elektrische Gefährdung (Stromschlag), z. B. bei der Verwendung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie bei Gerüstbauarbeiten in der Nähe von elektrischen Freileitungen,
  • physikalische Gefährdungen (Lärm, Strahlung), z. B. bei Arbeiten mit oder in der Nähe von lärmintensiven Maschinen oder Geräten sowie in der Nähe von Sendeanlagen,
  • Gefahrstoffe (z. B. giftige, ätzende Stoffe, Kraftstoffe, Asbest), z. B. bei Arbeiten in Industriebetrieben und Großanlagen,
  • Witterungsverhältnisse, z. B. starker oder böiger Wind, Vereisung, Schneeglätte,
  • Gefahren aus dem einzurüstenden Objekt und dessen Umgebung, z. B. Rohrleitungen, Schächte und Kanäle, Hydranten und Absperreinrichtungen der öffentlichen Versorgung, Anlagen mit Explosionsgefahr, maschinelle Anlagen und Einrichtungen, Kran- und Förderanlagen, Bauteile die beim Begehen brechen können, z. B. Faserzement-Wellplatten, Lichtplatten, Glasdächer, Oberlichter.

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