(1) Diese Verordnung gilt für
1. |
die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Deponien, |
2. |
die Behandlung von Abfällen zum Zwecke der Ablagerung auf Deponien und des Einsatzes als Deponieersatzbaustoff, |
3. |
die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, |
4. |
den Einsatz von Abfällen als und zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff, |
5. |
die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Langzeitlagern sowie |
6. |
die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern. |
(2) Diese Verordnung gilt für
1. |
Träger eines Deponievorhabens, |
2. |
Betreiber und Inhaber von Deponien (Deponiebetreiber), |
3. |
Betreiber von Langzeitlagern, |
4. |
Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie |
5. |
[1]Betreiber von Anlagen zur Behandlung von Abfällen
|
Bis 03.07.2020:
5. |
Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff. |
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
1. |
private Haushaltungen, |
2. |
die Lagerung und die Ablagerung von Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 gemäß Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) entlang von Wasserstraßen und oberirdischen Gewässern, aus denen es ausgebaggert wurde, ausgenommen die Wasserstraßen Donau, Elbe, Ems unterhalb von Papenburg, Mosel, Neckar, Oder, Rhein und Weser, |
3. |
Deponien und Deponieabschnitte, auf denen die Stilllegungsphase
|
4. |
Deponien und Deponieabschnitte, die am 16. Juli 2009 nach § 36 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch bestandskräftigen Bescheid endgültig stillgelegt sind, |
5. |
die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern, soweit die Abfälle vor der Verwertung über einen Zeitraum von weniger als drei Jahren gelagert werden, und |
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