Deponien sind nach § 3 Abs. 27 KrWG "Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen". Es gibt 2 Arten: oberirdische und Untertagedeponien. In Abhängigkeit von der Art der Deponie und der gelagerten Abfälle unterscheidet der Gesetzgeber die Deponieklassen (DK) 0 bis IV (s. § 2 DepV):
- Die Klassen 0 bis III sind oberirdische Deponien für Inertabfälle bzw. nicht gefährliche und gefährliche Abfälle.
- Klasse IV bezeichnet Untertagedeponien für Abfälle, die in einem Bergwerk oder einer Kaverne abgelagert werden.
Abfälle müssen vor der oberirdischen Deponierung vorbehandelt werden. Vorbehandlungen sind z. B. Verbrennung oder mechanisch-biologische Behandlung.
Auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen (Beseitigung am Erzeugungsort) sind Deponien. Langzeitlager sind "Anlagen zur Lagerung von Abfällen nach § 4 Abs. 1 BImSchG" (§ 2 Nr. 19 DepV).
Deponien müssen so eingerichtet und betrieben werden, dass Mensch und Umwelt geschützt werden.
Relevante Vorschriften sind v. a.:
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG),
- Deponieverordnung (DepV),
- Deponieverwertungsverordnung (DepVerwV),
- Abwasserverordnung (AbwV),
- DGUV-R 114-005 "Deponien".
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