Begriff

Deponien sind nach § 3 Abs. 27 KrWG "Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen". Es gibt 2 Arten: oberirdische und Untertagedeponien. In Abhängigkeit von der Art der Deponie und der gelagerten Abfälle unterscheidet der Gesetzgeber die Deponieklassen (DK) 0 bis IV (s. § 2 DepV):

  • Die Klassen 0 bis III sind oberirdische Deponien für Inertabfälle bzw. nicht gefährliche und gefährliche Abfälle.
  • Klasse IV bezeichnet Untertagedeponien für Abfälle, die in einem Bergwerk oder einer Kaverne abgelagert werden.

Abfälle müssen vor der oberirdischen Deponierung vorbehandelt werden. Vorbehandlungen sind z. B. Verbrennung oder mechanisch-biologische Behandlung.

Auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen (Beseitigung am Erzeugungsort) sind Deponien. Langzeitlager sind "Anlagen zur Lagerung von Abfällen nach § 4 Abs. 1 BImSchG" (§ 2 Nr. 19 DepV).

Deponien müssen so eingerichtet und betrieben werden, dass Mensch und Umwelt geschützt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Relevante Vorschriften sind v. a.:

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