Selbstverständlich müssen sich Radfahrer bei der Teilnahme am Straßenverkehr auch an die Verkehrsregeln halten.

Fahrräder und Pedelecs müssen den Radweg benutzen – und zwar nur in der jeweiligen Fahrtrichtung. Radwege auf der linken Seite der Straße dürfen lediglich dann benutzt werden, wenn dies durch ein entsprechendes Verkehrszeichen erlaubt wird. Sofern ausgewiesene Radwege vorhanden sind, müssen diese auch benutzt werden. Es sei denn, dies ist nicht möglich, z. B. bei einem durch Schneefall unbenutzbaren Radweg.

Auf einem Weg, der Fußgängern wie auch Radfahrern gemeinsam zur Verfügung steht, haben Radfahrer keinen Vorrang. Der schnellere Verkehrsteilnehmer hat auf den langsameren Rücksicht zu nehmen.

In Fußgängerzonen wiederum ist das Radfahren nur dann zulässig, wenn dies durch ein entsprechendes Schild erlaubt wird. Aber auch dann dürfen die Radfahrer nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren und Fußgänger weder gefährdet oder behindert werden.

Das Befahren von Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung ist mit dem Fahrrad nur dann gestattet, wenn die Einbahnstraße durch das Verkehrszeichen "Radfahrer frei" zur Nutzung freigegeben ist.

 
Achtung

Telefonieren auf dem Fahrrad

Wie beim Auto darf auch auf einem Fahrrad während des Fahrens nur mit einer Freisprecheinrichtung telefoniert werden. Sofern keine Freisprecheinrichtung verwendet wird, muss man zum Telefonieren anhalten.

Kopfhörer dürfen gemäß Straßenverkehrs-Ordnung während der Fahrt grundsätzlich getragen werden. Aber: Die Lautstärke ist so zu wählen, dass der Straßenverkehr wahrgenommen wird. Insbesondere müssen hierbei Warnsignale (Hupen oder Klingeln) gehört werden.

Selbstverständlich gelten Tempolimits auch für Radfahrer. Dies ist beispielsweise in Tempo-30-Zonen und in verkehrsberuhigten Bereichen zu beachten.

Bei schlechter Sicht, z. B. in der Dunkelheit, muss die Fahrradbeleuchtung eingeschaltet werden. Mitführen muss man die Beleuchtung jedoch auch am Tag, selbst bei schönstem Wetter.

Kraftfahrzeuge, die an roten Ampeln warten, dürfen mit dem Fahrrad – wenn ausreichend Platz vorhanden ist – unter besonderer Vorsichtsmaßnahme rechts überholt werden.

 
Achtung

Abbiegende Lkw

Für Radfahrer stellen abbiegende Lkw eine große Gefahr dar. Aufgrund des toten Winkels können die Fahrer von Lastkraftwagen beim Abbiegen parallel fahrende Radler oftmals nicht sehen. Dies kann zu extrem gefährlichen Situationen führen. Um dem vorzubeugen, sollte der Radfahrer hier besonders vorausschauend handeln und im Zweifelsfall lieber rechtzeitig bremsen, als an dem abbiegenden Lkw noch eben vorbeizufahren. Denn im Zweifelsfall ist der Lastwagen eben doch der Stärkere.

Abb. 1: Darstellung der toten Winkel (ANGLES MORTS)[1]

[1] In Frankreich seit Anfang 2021 Pflicht an Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen.

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