Wichtig

Anforderungen an den Bauherrn/Betreiber

Die DGUV-I 201-054 verpflichtet Dacharbeiten ausführende Unternehmer, den Bauherrn bzw. den Betreiber eines Gebäudes auf die "für die sichere Durchführung der Arbeiten erforderlichen Voraussetzungen" hinzuweisen. Wenn z. B. ein Auftrag für regelmäßige Wartung/Reinigung von Dachflächen extern vergeben wird, darf es daher nicht wundern, wenn angefragte Unternehmen z. B. die Montage geeigneter Anschlagpunkte für Seilsicherungen auf dem Dach zur Bedingung machen. Es ist eher kritisch zu sehen, wenn ein Unternehmen auf erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu verzichten bereit ist. Schließlich sieht die DGUV-I 201-054 ausdrücklich vor, dass ausführende Unternehmer den Auftraggeber schriftlich darüber informieren müssen, wenn "Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, insbesondere hinsichtlich der Sicherung gegen Unfallgefahren" bestehen.

Voraussetzungen für die sichere Durchführung von Dacharbeiten können sein:

  • ebene und tragfähige Flächen innerhalb und außerhalb der Gebäude für den Einsatz von Stand- und Fahrgerüsten oder Hubarbeitsbühnen,
  • nicht verschiebbare und begehbare Abdeckungen von Deckenöffnungen,
  • Befestigungsmöglichkeiten für Seitenschutzbauteile an Absturzkanten,
  • Befestigungsmöglichkeiten für Schutznetze oder Dachrandsicherungen,
  • geeignete Anschlagkonstruktionen für persönliche Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz, z. B. Sicherheitsdachhaken und Anschlageinrichtungen auf Flachdächern,
  • Verankerungsmöglichkeiten für Standgerüste.

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