Chlorungsanlagen bzw. -einrichtungen sind ein Zusammenschluss verfahrenstechnischer Einrichtungen, die in Bädern und Wasserwerken sowie bei der Getränkeherstellung zur Desinfektion eingesetzt werden. Sie können ortsfest oder tragbar bzw. fahrbar sein. Durch die Chlorung mit Chlor oder oxidierend wirkenden anorganischen Chlorverbindungen sollen Keime in Trink- bzw. Badewasser abgetötet sowie unerwünschte Inhaltsstoffe oxidiert werden.
Betrieb und Wartung von Chlorungsanlagen sowie der Umgang mit den dabei verwendeten Chemikalien bergen ein hohes Gefährdungspotenzial, nicht nur für die Beschäftigten selbst, sondern auch für Badbesucher, v. a. bei unsachgemäßem Umgang. Beschäftigte müssen deshalb über den sachgemäßen Umgang, mögliche Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Prüfungen von Chlorungsanlagen dürfen nur durch zur Prüfung befähigte Personen erfolgen.
Besondere Vorschriften gelten für Räume, in denen Chlorungsanlagen aufgestellt sind und für Lagerräume für die verwendeten Chemikalien.
Es gelten folgende Vorschriften:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- DGUV-V 50 "Chlorung von Wasser"
- DGUV-I 203-086 "Chlorung von Trinkwasser"
- DGUV-R 107-001 "Betrieb von Bädern"
- DGUV-I 213-040 "Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser"
- DGUV-I 207-023 "Prüfliste für Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas und deren Aufstellungsräumen in Bädern"
- KAS-39 "Merkblatt Ereignisse mit Chlorgas insbesondere in Schwimmbädern"
- DIN 19643 Teile 1 bis 5 "Aufbereitung und Desinfektion von Schwimm- und Badebeckenwasser"
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