3.1 Prüfpflichten für brandschutzrelevante Anlagen

Prüfpflichten für Anlagen und Geräte bestehen in Beherbergungsbetrieben aus unterschiedlichen Rechtszusammenhängen mit und ohne Fristvorgaben:

  • Grundsätzlich gilt, dass der verantwortliche Betreiber verpflichtet ist, Anlagen und Geräte, die z. B. aus Bau- und Betriebsvorschriften für den sicheren Betrieb erforderlich sind, in einem einwandfreien Zustand zu erhalten und zu betreiben. Er muss dazu Prüffristen unter Berücksichtigung aller Anforderungen festlegen. Dabei sind die Herstellerangaben und die besonderen Bedingungen des Betriebs vor Ort zu berücksichtigen.
  • Außerdem ist der Arbeitgeber nach Arbeitsstättenverordnung und zugehörigen Richtlinien sowie nach Betriebssicherheitsverordnung dafür verantwortlich, für Anlagen und Arbeitsmittel geeignete Prüffristen festzulegen. Dabei wird der Stand der Technik in Gestalt von technischen Normen und Regeln der Unfallversicherer berücksichtigt. Dies betrifft neben Brandschutzanlagen und -einrichtungen auch die elektrischen Geräte und Anlagen nach DGUV-V 3.
  • Speziell für sicherheitsrelevante Anlagen in Sonderbauten gelten in vielen Bundesländern Prüfverordnungen. Zum Teil sind davon auch Beherbergungsstätten direkt betroffen, wenn sie in den Geltungsbereich dieser länderspezifischen Prüfverordnung fallen (s. Tab. 1). Anlagen, die in Beherbergungsbetrieben vorkommen und von Prüfverordnungen betroffen sein können, sind u. a.:

    • Anlagen zur Rauchableitung oder Rauchfreihaltung,
    • automatische und nichtautomatische Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen,
    • Sicherheitsstromversorgungen,
    • Sicherheitsbeleuchtungen,
    • elektrische Anlagen (unter bestimmten Bedingungen),
    • Blitzschutzanlagen und
    • Feststellanlagen von selbsttätig schließenden Feuer- und Rauchschutztüren.
  • Außerdem sind ggf. abweichende Prüfvorschriften der Sachversicherer zu berücksichtigen (s. Abschn. 3.4).

     
    Praxis-Tipp

    DGUV Information 205-040 "Prüffristen im Brandschutz"

    Diese Information stellt Prüffristen für brandschutzbezogene Anlagen, Einrichtungen und organisatorische Maßnahmen zusammen und definiert und erläutert die dabei wichtigen Begriffe, z. B. für

    • Feuerlöscheinrichtungen
    • Branderkennungs- und Alarmierungsanlagen
    • Rauch- und Feuerschutzabschlüsse
    • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
    • Organisatorische Maßnahmen: Einrichtungen zur Flucht und Rettung

3.2 Brandschutzbegehungen – Brandschauen

Regelmäßige Sicherheitsbegehungen durch Aufsichtsbehörden sind für Sonderbauten grundsätzlich bundesweit üblich und werden unter unterschiedlichen Begriffen geführt, z. B. Brandverhütungsschau. Für Beherbergungsstätten existieren dabei je nach Bundesland verbindliche Vorgaben und Fristen oder nur allgemeine Hinweise, die es in das Ermessen der örtlichen Behörden stellen, ob und wie häufig solche Begehungen vorgenommen werden (s. Tab. 1). Betreiber einer Beherbergungsstätte haben derartige Prüfungen zu dulden und sich daraus ergebende Maßnahmen umzusetzen.

3.3 Andere Sonderbauvorschriften

Wenn Beherbergungsbetriebe aufgrund ihrer spezifischen Nutzung auch in anderer Hinsicht als Sonderbauten einzustufen sind, z. B. Hochhäuser, Versammlungsstätten, müssen auch diese Sonderbauvorschriften entsprechend berücksichtigt werden (§ 10 MBeVO).

3.4 Vorgaben der Sachversicherer – VdS-Richtlinien

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) betreibt in seiner Tochtergesellschaft VdS Schadenverhütung[1] ein eigenes Brandschutzinstitut, das neben Forschungs-, Bildungs- und Prüfaufgaben auch ein umfangreiches Normenwerk für verschiedene Branchen und Bereiche hervorgebracht hat.

Für Beherbergungsstätten sind u. a. relevant:

  • VdS 2056 Sicherheitsvorschriften für Betriebe der Gastronomie (nicht direkt auf Übernachtungsbetriebe bezogen, aber z. B. für den Betrieb von Gasträumen und Küchen relevant),
  • VdS 2082 Brandschutzkonzept für Hotel- und Beherbergungsbetriebe, Richtlinien für die Planung und den Betrieb,
  • VdS 2083 Gastfreundlichkeit und Sicherheit (Aushang für Beherbergungsräume).

Die VdS-Vorschriften enthalten eine Vielzahl von detaillierten baulichen und betrieblichen Regelungen zum Brandschutz, die zum Teil über die Anforderungen nach Beherbergungsstättenverordnungen hinausgehen. Da VdS-Richtlinien aber nicht grundsätzlich bindend sind, empfiehlt es sich für den Betreiber einer Beherbergungseinrichtung, mit dem zuständigen Sachversicherungsunternehmen zu klären, ob und in welchem Umfang diese oder andere Brandschutzanforderungen versicherungsrechtlich relevant sind.

 
Praxis-Beispiel

Ausstattung mit Feuerlöschern

Zu Feuerlöschern gibt es keinerlei Vorgaben aus den Beherbergungsstättenverordnungen (im Gegensatz zu den älteren Gaststättenbauverordnungen). Es gilt aber die ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände", nach der die erforderliche Anzahl von Feuerlöschern unter Arbeitsschutzgesichtspunkten zu bestimmen ist. Außerdem gibt es besonders für Kleinbetriebe eine Detailregelung in der VdS 2056.

Die Prüfung von Feuerlöschern fällt meist nicht unter die technischen Prüfverordnungen. Auch hier gilt, dass grundsätzlich der Arbeitgeber über Prüffristen zu entscheiden hat. Die dabei zu berücksichtigenden Entscheidungsgrundlagen sind grundsätzlich Betriebssicherheitsverordnun...

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