Beherbergungsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung in notwendigen Fluren und Treppenräumen haben, die auch die Rettungswegekennzeichnung, ggf. Stufen in Fluren und Räume zwischen notwendigen Fluren und Ausgängen ins Freie (z. B. Empfangsräume) mit einschließt.

Dafür (wie auch für Alarmierungseinrichtungen, ggf. Brandmeldeanlage und weitere Sicherheitseinrichtungen) muss eine Sicherheitsstromversorgung für den Ausfall der allgemeinen Stromversorgung vorhanden sein. Nach Muster-Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR der ARGEBAU von 2015) ist von einer Versorgungs- und Funktionserhaltdauer von wenigstens 30 min auszugehen (im Einzelfall kann auch mehr gefordert werden).

Beherbergungsstätten müssen allgemein über eine Alarmierungseinrichtung verfügen, durch die im Gefahrenfall Gäste und Betriebsangehörige gewarnt werden können. Bei mehr als 60 Gästebetten muss diese bei Rauch in den notwendigen Fluren selbstauslösend sein. Für barrierefreie Beherbergungsräume (nach MBeVO 10 % der Gastbetten) muss die Alarmierung optisch-akustisch erfolgen.

Ab 60 Gästebetten sind ebenfalls eine automatische Brandmeldeanlage (mit Rauchmeldern sowie Handfeuermeldern) sowie eine Brandfallsteuerung erforderlich, die – gesteuert über die Brandmeldeanlage – dafür sorgt, dass vorhandene Aufzüge ins Erdgeschoss bzw. im Falle einer Verrauchung dort ins in Fahrtrichtung davor liegende Geschoss fahren und mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.

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