Nach Musterbeherbergungsstättenverordnung gilt:

  • Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen bestimmt sind (i. d. R. ohne Ferienwohnungen, s. Abschn. 2.1.2).
  • Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen und Schlafen von Gästen dienen, wobei eine Folge zusammenhängender Räume (Suite, Appartement) als ein Beherbergungsraum gilt.
  • Gasträume sind Räume für den Aufenthalt von Gästen (Speise-, Aufenthalts- und Tagungsräume), jedoch keine Wohn- oder Schlafräume.

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