2.1 Wo greifen die Beherbergungsstättenverordnungen?
2.1.1 Einstufung von Beherbergungsstätten als Sonderbauten
In den Landesbauordnungen aller Bundesländer sind Beherbergungsstätten ab einer Größe von mehr als 12 Gastbetten (NRW und Hessen mehr als 30 Gastbetten) grundsätzlich als Sonderbauten eingestuft, d. h. als Gebäude besonderer Art und Nutzung. Damit greifen im baurechtlichen Verfahren sowie in bautechnischen Dingen bestimmte verschärfte Anforderungen, die verhindern sollen, dass "durch die besondere Art oder Nutzung von baulichen Anlagen und Räumen […] ihre Benutzer oder die Allgemeinheit gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden" können (z. B. Brandenburgische Bauordnung, BbgBO). Zum Teil sind solche erweiterten Anforderungen für Sonderbauten pauschal in entsprechenden Abschnitten der Landesbauordnungen enthalten, z. B. zu den Details des baurechtlichen Verfahrens. Zum Teil findet man sie in eigenen, nachfolgenden Rechtsnormen wie den Beherbergungsstättenverordnungen, die in den meisten Bundesländern in Kraft sind (s. Tab. 1). Aber auch wo keine konkreten Rechtsverweise für Beherbergungsstätten vorliegen, ermöglicht die Einstufung als Sonderbauten es den zuständigen Bauaufsichtsbehörden, bei Bedarf verschärfte Anforderungen durchzusetzen.
2.1.2 Geltungsbereiche
Die Geltungsbereiche von Landesbauordnungen und Beherbergungsstättenverordnungen decken sich auch innerhalb eines Landes nicht unbedingt (s. z. B. Bayern in Tab. 1). Konkret bedeutet das:
- Im Einzelfall muss zuerst betrachtet werden, ob ein Beherbergungsbetrieb als Sonderbau einzustufen ist (i. d. R. ab mehr als 12 Gästebetten). Bereits dann können verschärfte Prüf- und Genehmigungsvorschriften pauschal oder im Einzelfall relevant werden.
- Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob ggf. die Beherbergungsstättenverordnung des Landes greift (bei mehr als 12 oder 30 Gästebetten, je nach Bundesland). Außerdem spielt es eine Rolle, ob es sich um Ferienwohnungen oder voll bewirtschaftete Objekte handelt. Ferienwohnungen fallen meist nicht in den Geltungsbereich von Beherbergungsstättenverordnungen, doch auch hier bilden einige Bundesländer eine Ausnahme.
Weitere Bettengrenzwerte (ab 20, 30 oder 60 Gästebetten) gibt es für andere bauordnungsrechtliche Vorschriften, z. B. für die regelmäßige Brandschau (s. Abschn. 3.2 und Tab. 1).
Bundesland | Beherbergungsstätten als Sonderbauten definiert | Beherbergungsstättenverordnungen/-richtlinien, Geltungsbereich |
Prüfung gebäudetechnischer Anlagen | Brandschau |
---|---|---|---|---|
Baden-Württemberg | Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten | - | - | VwV Brandverhütungsschau:
|
Bayern | Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten | BStättV: mehr als 30 Gastbetten, keine Ferienwohnungen, keine Berghütten |
SPrüfVO:
|
FeuerbeschauVO:
|
Berlin | § 2 Abs. 4 BauO Bln: Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten |
BetrVO: mehr als 12 Betten |
BetrVO:
|
BetrVO:
|
Brandenburg | Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten | BbgBeBauV: mehr als 12 Betten, Ferienwohnungen ausgenommen |
BbgSGPrüfV:
|
BbgBKG, BrVSchV:
|
Bremen | § 2 Abs. 4 BremLBO: Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten | Nach § 85 BremLBO gelten sämtliche Mustervorschriften der ARGEBAU aus den Bereichen Bauaufsicht/Bautechnik im Land Bremen als Technische Baubestimmungen Musterbeherbergungsstättenverordnung MBeVO mehr als 12 Gastbetten, keine Ferienwohnungen |
BremAnlPrüfV Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten |
BremHilfG: anlassbezogene Brandverhütungsschauen |
Hamburg | Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten | BeVO: mehr als 12 Gastbetten, keine Ferienwohnungen |
PVO: Beherbergungsstätten nach BeVO ab 60 Betten Prüffrist 3 Jahre, vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen |
BVSVO:
|
Hessen | Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Betten | Musterbeherbergungsstättenverordnung MBeVO mehr als 12 Gastbetten, keine Ferienwohnungen |
TPrüfV:
|
GVSVO:
|
Mecklenburg-Vorpommern | Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten | BstättVO M-V: ab 12... |
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