2.1 Wo greifen die Beherbergungsstättenverordnungen?

2.1.1 Einstufung von Beherbergungsstätten als Sonderbauten

In den Landesbauordnungen aller Bundesländer sind Beherbergungsstätten ab einer Größe von mehr als 12 Gastbetten (NRW und Hessen mehr als 30 Gastbetten) grundsätzlich als Sonderbauten eingestuft, d. h. als Gebäude besonderer Art und Nutzung. Damit greifen im baurechtlichen Verfahren sowie in bautechnischen Dingen bestimmte verschärfte Anforderungen, die verhindern sollen, dass "durch die besondere Art oder Nutzung von baulichen Anlagen und Räumen […] ihre Benutzer oder die Allgemeinheit gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden" können (z. B. Brandenburgische Bauordnung, BbgBO). Zum Teil sind solche erweiterten Anforderungen für Sonderbauten pauschal in entsprechenden Abschnitten der Landesbauordnungen enthalten, z. B. zu den Details des baurechtlichen Verfahrens. Zum Teil findet man sie in eigenen, nachfolgenden Rechtsnormen wie den Beherbergungsstättenverordnungen, die in den meisten Bundesländern in Kraft sind (s. Tab. 1). Aber auch wo keine konkreten Rechtsverweise für Beherbergungsstätten vorliegen, ermöglicht die Einstufung als Sonderbauten es den zuständigen Bauaufsichtsbehörden, bei Bedarf verschärfte Anforderungen durchzusetzen.

2.1.2 Geltungsbereiche

Die Geltungsbereiche von Landesbauordnungen und Beherbergungsstättenverordnungen decken sich auch innerhalb eines Landes nicht unbedingt (s. z. B. Bayern in Tab. 1). Konkret bedeutet das:

  1. Im Einzelfall muss zuerst betrachtet werden, ob ein Beherbergungsbetrieb als Sonderbau einzustufen ist (i. d. R. ab mehr als 12 Gästebetten). Bereits dann können verschärfte Prüf- und Genehmigungsvorschriften pauschal oder im Einzelfall relevant werden.
  2. Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob ggf. die Beherbergungsstättenverordnung des Landes greift (bei mehr als 12 oder 30 Gästebetten, je nach Bundesland). Außerdem spielt es eine Rolle, ob es sich um Ferienwohnungen oder voll bewirtschaftete Objekte handelt. Ferienwohnungen fallen meist nicht in den Geltungsbereich von Beherbergungsstättenverordnungen, doch auch hier bilden einige Bundesländer eine Ausnahme.

Weitere Bettengrenzwerte (ab 20, 30 oder 60 Gästebetten) gibt es für andere bauordnungsrechtliche Vorschriften, z. B. für die regelmäßige Brandschau (s. Abschn. 3.2 und Tab. 1).

 
Bundesland Beherbergungsstätten als Sonderbauten definiert

Beherbergungsstättenverordnungen/-richtlinien,

Geltungsbereich
Prüfung gebäudetechnischer ­Anlagen Brandschau
Baden-Württemberg

§ 38 LBO BW:

Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten
- -

VwV Brandverhütungsschau:

  • für Beherbergungsbetriebe mit mehr als 20 Gastzimmern (ausgenommen in Einrichtungen, deren Rohfußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, nicht mehr als 7 m über der Geländeoberfläche im Mittel liegt)
  • mind. alle 5 Jahre
Bayern

§ 2 Abs. 4 BayBO:

Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten

BStättV:

mehr als 30 Gastbetten, keine Ferienwohnungen, keine Berghütten

SPrüfVO:

  • im Einzelfall nach Anordnung
  • Prüffrist 3 Jahre, vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

FeuerbeschauVO:

  • Sonderbauten "bei erheblichen Gefahren für Personen …"
  • Fristen legt die Kommune fest
Berlin

§ 2 Abs. 4 BauO Bln:

Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten

BetrVO:

mehr als 12 Betten

BetrVO:

  • für baurechtlich vorgeschriebene Anlagen zur Gebäudesicherheit in allen Gebäuden
  • Prüffrist 3 Jahre

BetrVO:

  • für Beherbergungsstätten bei mehr als 60 Betten
  • Brandsicherheitsschau mind. alle 5 Jahre
Brandenburg

§ 2 BbgBO:

Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten

BbgBeBauV:

mehr als 12 Betten, Ferienwohnungen ausgenommen

BbgSGPrüfV:

  • für Beherbergungsstätten nach Beherbergungsstättenverordnung
  • Prüffrist 3 Jahre, vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

BbgBKG, BrVSchV:

  • Brandverhütungsschau mind. alle 3 Jahre
Bremen § 2 Abs. 4 BremLBO: Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten

Nach § 85 BremLBO gelten sämtliche Mustervorschriften der ARGEBAU aus den Bereichen Bauaufsicht/Bautechnik im Land Bremen als Technische Baubestimmungen

Musterbeherbergungsstättenverordnung MBeVO

mehr als 12 Gastbetten, keine Ferienwohnungen

BremAnlPrüfV

Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten

BremHilfG:

anlassbezogene Brandverhütungsschauen
Hamburg

§ 2 Abs. 4 HBauO:

Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten

BeVO:

mehr als 12 Gastbetten, keine Ferienwohnungen

PVO:

Beherbergungsstätten nach BeVO ab 60 Betten

Prüffrist 3 Jahre, vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

BVSVO:

  • Hotels, Beherbergungsstätten und Gemeinschaftsunterkünfte mit mehr als 12 Betten in einem Gebäude
  • Brandverhütungsschau mind. alle 3 Jahre
Hessen

§ 2 Abs. 8 HBO:

Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Betten

Musterbeherbergungsstättenverordnung MBeVO

mehr als 12 Gastbetten, keine Ferienwohnungen

TPrüfV:

  • in Beherbergungsstätten mit mehr als 100 Gästebetten
  • Prüffrist 3 Jahre, vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

GVSVO:

  • Beherbergungsstätten ab 30 Gastbetten/Schlafplätzen
  • Gefahrenverhütungsschau alle 5 Jahre
Mecklenburg-Vorpommern

§ 2 Abs. 4 LBauO M-V:

Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten

BstättVO M-V:

ab 12...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge