Werden entzündbare Aerosole bzw. Gase in Spraydosen oder Einwegkartuschen in Mengen von mehr als 20 kg Nettomasse bzw. mehr als 50 Stück, gilt u. a.:

  • Es darf keine Erwärmung über 65 °C geben (durch Sonneneinstrahlung oder andere Wärmequellen).
  • Lagerräume dürfen nur in nicht bewohnten Gebäuden liegen. Lagerräume müssen gegenüber anderen Räumen feuerbeständig (F90) abgetrennt sein.
  • Lagerräume mit einer Fläche von mehr als 1.600 m² sind voneinander durch Brandwände zu trennen.
  • Fußböden müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
  • Für Lager mit einer Gesamtgrundfläche von mehr als 500 m² muss ein mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde abgestimmtes Brandschutzkonzept vorliegen.
  • Bei der Lagerung von Aerosolpackungen oder Druckgaskartuschen zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten in Lagerräumen für ortsbewegliche Behälter darf die Lagermenge für brennbare Flüssigkeiten und das auf den Aerosolpackungen oder Druckgaskartuschen angegebene Nettovolumen des Inhaltes zusammen die höchstzulässige Lagermenge von 100 t pro Lagerraum nicht überschreiten.
  • Angebrochene Druckgaskartuschen mit Entnahmeeinrichtungen dürfen nur in Sicherheitsschränken gelagert werden.

Abb. 5: Bei bestimmten baulichen Situationen (ausreichender Durchlüftung) darf der Lagerraum für Gasflaschen auch im Keller eingerichtet werden

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