Wie auch für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten gilt nach TRGS 510, dass in geeigneten Bereichen (in Arbeitsräumen, anderen Räumen im Betriebsgebäude oder im Freien) gefährdungsabhängig bestimmte Kleinmengen gelagert werden dürfen, wenn die in Abschn. 4 TRGS 510 angegebenen Bedingungen eingehalten sind. Die Mengenschwellen betragen:

  • für Gase in Druckbehältern bis 50 l, max. aber eine Flasche,
  • für Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen jeweils bis 20 kg Nettomasse oder alternativ max. 50 Stück.

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