Die allgemeinen Bestimmungen für Lagersicherheit und -organisation sind für Lager brennbarer Gase und Aerosole dieselben wie für brennbare Flüssigkeiten.

3.3.1 Lagerung von Kleinmengen

Wie auch für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten gilt nach TRGS 510, dass in geeigneten Bereichen (in Arbeitsräumen, anderen Räumen im Betriebsgebäude oder im Freien) gefährdungsabhängig bestimmte Kleinmengen gelagert werden dürfen, wenn die in Abschn. 4 TRGS 510 angegebenen Bedingungen eingehalten sind. Die Mengenschwellen betragen:

  • für Gase in Druckbehältern bis 50 l, max. aber eine Flasche,
  • für Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen jeweils bis 20 kg Nettomasse oder alternativ max. 50 Stück.

3.3.2 Lagerräume für Druckgasbehälter

Die folgenden Anforderungen nach Abschn. 5, 10 und 11 TRGS 510 gelten für das Lagern von Druckgasbehältern mit brennbaren, oxidierenden und bei Erwärmung explodierenden Gasen (H220, H221, H270):

  • Druckgasbehälter müssen stets gegen Umkippen gesichert und gegen Beschädigung des Ventils geschützt sein (durch Kappe, Kragen oder durch die Art der Aufstellung). Sie sollten nicht über 65 °C erwärmt werden, ein Schutz gegen Sonneneinstrahlung ist aber nicht erforderlich.
  • Im Lagerraum darf nicht umgefüllt und es dürfen keine Instandhaltungsarbeiten an den Behältern durchgeführt werden.
  • Im Lagerraum dürfen sich keine Gruben, Kanäle, Abflüsse ohne Flüssigkeitsverschluss, Kellerabgänge oder -durchbrüche, Reinigungs- oder sonstige Öffnungen in Schornsteinen befinden.
  • Lagerräume müssen von angrenzenden Räumen durch feuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstandsdauer mindestens 30 Minuten) getrennt sein. Feuerbeständige Bauweise F90 ist nötig, wenn in angrenzenden Räumen, die nicht dem Lagern von Gasen dienen, Brand- oder Explosionsgefahr besteht.
  • Außenwände von Lagerräumen müssen mindestens feuerhemmend (F30) sein. Wenn der Abstand zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Gefährdung ausgehen kann, mindestens 5 m beträgt, kann die Außenwand aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
  • Die Dacheindeckung muss ausreichend widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein.
  • Liegt der Lagerraum unmittelbar an einem Verkehrsweg, müssen die daran angrenzenden Wände ohne Türen und bis zu einer Höhe von 2 m ohne zu öffnende Fenster oder andere Öffnungen ausgeführt werden (alternativ feuerhemmende, selbstschließende Brandschutztüren T90).
  • Fußbodenbeläge in Lagerräumen für ortsbewegliche Druckgasbehälter müssen mindestens schwerentflammbar sein.
  • Bei Lagerung von mehr als 5 Druckgasbehältern oxidierender oder entzündbarer Gase (H270, H221) muss der Fußboden aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
  • Lagerräume müssen ausreichend belüftet sein.
  • In Räumen unter Erdgleiche dürfen nur max. 50 gefüllte Druckgasbehälter gelagert werden, wenn ausreichende Lüftung sichergestellt ist.
  • Um die Druckgasbehälter sind bei Lagerung von entzündbaren Gasen Schutzbereiche einzuhalten (i. d. R. 2 m in jede Richtung, bei Räumen ≤ 20 m² der gesamte Raum), die in der Gefährdungsbeurteilung besonders zu berücksichtigen sind (z. B. Explosionsschutzmaßnahmen).
 
Achtung

Gasflaschen in Arbeitsräumen

Eine Gasflasche, die zur unmittelbaren Verwendung angeschlossen ist (z. B. in einem Schweiß-, Brenn- oder Heizgerät) zählt nicht als gelagert. Das bedeutet, dass nach TRGS 510 eine weitere Flasche von max. 50 kg Nettomasse im Arbeitsbereich als Reserve gelagert werden darf. Weitere Gasflaschen dürfen im Arbeitsraum nur in geeigneten Sicherheitsschränken aufbewahrt werden, alternativ in einem geeigneten Lagerraum (s. o. Abschn. 3.3.2) oder im Freien in einem geeigneten Lagerbereich.

 
Wichtig

Gasflaschenlager im Außenbereich

Lager für Flaschen mit brennbaren, oxidierenden und bei Erwärmung explodierenden Gasen (H220, H221, H270) im Freien müssen zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Brandgefährdung ausgehen kann, einen Abstand von mindestens 5 m um die Druckgasbehälter einhalten. Er kann durch eine mindestens 2 m hohe und ausreichend breite Schutzwand aus nichtbrennbaren Baustoffen ersetzt werden.

Bei Gasen, die schwerer als Luft sind, oder bei verflüssigten Gasen, dürfen sich bei der Lagerung im Außenbereich zur Vermeidung einer gefährlichen Ansammlung oder Ausbreitung von Gasen keine Gruben, Kanäle oder Abflüsse zu Kanälen ohne Flüssigkeitsverschluss sowie keine Kellerzugänge oder sonstigen offenen Verbindungen zu Kellerräumen oder Öffnungen in Wänden und Decken zu anderen Räumen befinden, auch keine Reinigungs- oder andere Öffnungen von Schornsteinen.

Die Abmessungen für Schutzbereiche rund um ortsbewegliche Druckgasbehälter mit entzündbaren Gasen betragen bei Lagerung im Freien 1 m in jede Richtung. Bei Gasen schwerer als Luft kann der Schutzbereich nach oben auf 0,5 m verkürzt werden. In diesem Bereich ist infolge von Undichtigkeiten an Anschlüssen und Armaturen oder infolge von Fehlhandlungen das Auftreten von Gasen oder Gas/Luft-Gemischen nicht ausgeschlossen. In diesen Schutzbereichen dürfen keine Zündquellen möglich sein (kein elektrischer Verbraucher, Funkenflug o. Ä.).

Außerdem muss das...

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