Nach Betriebssicherheitsverordnung gelten

  • Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von > 10.000 l,
  • Füll- und Entleerstellen mit einer Umschlagkapazität von > 1.000 l pro Stunde sowie
  • Tankstellen,

als erlaubnis- und anzeigepflichtige Anlagen, soweit entzündbare Flüssigkeiten betroffen sind.

Dafür sind relativ konkrete Vorschriften, was z. B. Prüfintervalle angeht, in der BetrSichV zu finden. Details werden in TRBS 1201 Teil 5 geregelt.

Kleinere Lager und Anlagen gelten nach Betriebssicherheitsverordnung als Arbeitsmittel und unterliegen den allgemeinen Vorschriften, die in Abschnitt 2 BetrSichV beschrieben sind (Eignung, Übereinstimmung mit geltenden Normen und Vorschriften, Unterweisung der Beschäftigten usw.). Konkretere Vorgaben zum Prüfbedarf finden sich in Abschn. 5.9 TRGS 510.

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