Werden die "Kleinmengen" überschritten, geht die TRGS 510 von einem "Lagerbetrieb" aus, für den eine Gefährdungsbeurteilung und eine Reihe allgemeiner Sicherheitsmaßnahmen gefordert sind, z. B.:

  • geeignete Gebäudebeschaffenheit,
  • sichere Lagerorganisation, z. B. sichere Aufbewahrung, Kennzeichnung, Zutrittsregelungen,
  • Notfallorganisation (Feuerlöscheinrichtungen, Fluchtwege, Alarmpläne, Notfallübungen usw.).[1]
 
Wichtig

Erleichterte Lagerung für geringe Mengen

Für brennbare Flüssigkeiten definiert die TRGS 510 einen Mengenbereich zwischen 10 bzw. 20 kg und 200 kg (für extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten) bzw. zwischen 100 und 1.000 kg (für entzündbare Flüssigkeiten), in dem zwar die Kleinmengenregelung überschritten ist, aber nicht alle Vorgaben zur Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten eingehalten werden müssen. Sonstige brennbare Flüssigkeiten (nicht entzündbar im Sinne GHS, aber Flammpunkt nicht über 370 °C) dürfen bis 1.000 l außerhalb von Lagerräumen gelagert werden. Es ist im Einzelfall aufgrund der Eigenschaften der gelagerten Stoffe, der betrieblichen und räumlichen Bedingungen zu entscheiden, in welchem Umfang die allgemeinen und die speziell für Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten geltenden Vorschriften nach Abschn. 12 TRGS 510 umzusetzen sind.

Spezielle Anforderungen an Lagerräume für entzündbare Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern sind in Abschn. 12 TRGS 510 aufgeführt. Sie dürfen jeweils bis zu 100 t Lagermenge umfassen (150 t, wenn teilweise in ortsfesten Behältern gelagert wird). Wenn zusätzlich auch Stoffe, die einen höheren Flammpunkt haben (mehr als 60 °C bis 100 °C), mit gelagert werden, müssen diese bei den Maßnahmen in geeigneter Form mit berücksichtigt werden. Größere Lager sind zulässig, dann sind aber über die TRGS 510 hinausgehende Maßnahmen erforderlich (z. B. Werkfeuerwehr, Löschanlagen).

Für Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten gilt allgemein:

  • Wände, Decken und Türen aus nicht brennbaren Baustoffen;
  • von angrenzenden Räumen feuerhemmend abgetrennt, Türen und Durchbrüche ebenfalls feuerhemmend (es sei denn, angrenzende Räume sind in das Brandschutzkonzept mit einbezogen);
  • nicht an Wohnräume und Räume grenzen, in denen Personen bestimmungsgemäß schlafen können.
  • keine Bodenabläufe, Fußboden beständig gegen die gelagerten Stoffe und aus nicht brennbarem Material;
  • Abläufe, Öffnungen und Durchführungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Schächten, Kanälen usw. müssen gegen das Eindringen von Flüssigkeiten und Dämpfen geschützt sein;
  • keine Öffnungen in Schornsteinen, die ggf. durch den Raum führen;
  • keine andere Nutzung der Räume;
  • ausreichende Lüftung.
 
Wichtig

Verkaufsräume

Bis Anfang 2021 enthielt die TRGS 510 auch Vorgaben zur Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten in Verkaufsräumen. Dieser Bereich ist aus dem Geltungsbereich der TRGS 510 herausgenommen worden und soll in Branchenregelungen aufgegriffen werden.

Für Lagerräume mit einem Gesamtlagervolumen von über 10 t gilt darüber hinaus:

  • von angrenzenden Räumen feuerbeständig abgetrennt, Türen und Durchbrüche ebenfalls feuerbeständig;
  • nicht an Aufenthaltsräume i. S. des Baurechts angrenzend (ausgenommen Aufenthalt der im Lagerbereich regelhaft Beschäftigten); davon kann abgewichen werden, wenn besondere Anforderungen an die Brandabtrennung realisiert sind (z. B. öffnungslose Brandwände) und/oder besondere Alarmierungseinrichtungen und brandschutzbehördliche Zustimmung vorhanden sind.

Für Lagerräume mit einem Gesamtlagervolumen von über 20 t müssen automatische Feuerlöschanlagen vorhanden sein. Brandmeldeeinrichtungen müssen in Lagern unter 20 t Lagermenge vorhanden sein, wenn es die Gefährdungsbeurteilung ergibt.

Wegen der Gefährlichkeit auftretender Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten kommt unter Explosionsschutzgesichtspunkten der Lüftung in Lagerräumen besondere Bedeutung zu. Sie muss generell in Bodennähe wirksam sein. Nach Abschn. 12.6.2 TRGS 510 gilt:

In Lagerräumen zur ausschließlich passiven Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in gefahrgutrechtlich zulässigen, dichten Transportbehältern mit einer Lagermenge bis 1.000 l muss

  1. bei einem Rauminhalt bis 100 m³ ein mind. 0,4-facher Luftwechsel pro Stunde gewährleistet sein, der gesamte Raum ist explosionsschutzmäßig in Zone 2 einzustufen;
  2. bei einem Rauminhalt über 100 m³ ein mind. 0,4-facher Luftwechsel pro Stunde gewährleistet sein, bis in einer Höhe von 1,5 m gilt Zone 2 oder
  3. kein explosionsgefährdeter Bereich ausgewiesen werden, wenn im Lagerraum eine fest installierte Gaswarneinrichtung im Gefahrenfall unverzüglich die Erhöhung der Lüftung auf mind. 2-fachen Luftwechsel bewirkt, oder
  4. bei einem Rauminhalt über 100 m³ ein mind. 2-facher Luftwechsel pro Stunde gewährleistet sein, wenn kein explosionsgefährdeter Bereich festgelegt wird.

Darüber hinaus gelten zahlreiche Detailanforderungen an Lüftungsbedingungen abhängig von Lagergut und räumlichen Gegebenheiten (z. B. auch für Lagerung im Freien).

Lagerbehälter für entzündbare Flüssigkeiten müssen in Auffangräumen aufgestellt sei...

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